Anschluss für E-Auto – wer zahlt?
Mehr E-Autos in der Überbauung – doch wer bezahlt den Ausbau der Ladeinfrastruktur? Rechtsanwältin Sarah Schläppi erklärt die Rechtslage.

Wir haben eine Eigentumswohnung. Insgesamt wohnen in der Überbauung 10 Parteien. Vier davon haben einen Anschluss im Carport für ein E-Auto.
Nun wollen zwei weitere Parteien einen E-Anschluss, was aber bedeutet, dass wir die vier bereits installierten Wallboxen wechseln müssen, damit diese miteinander kompatibel sind und das System nicht überlastet wird. Müssen wir alle zu gleichen Teilen die neue Anlage mitfinanzieren?
Nein, du musst die neue Anlage nicht zu gleichen Teilen mitfinanzieren. Im Stockwerkeigentum bildest du und die anderen Eigentümer kraft Gesetzes eine Gemeinschaft, welche für die Verwaltung, den Unterhalt und die baulichen Veränderungen an den gemeinschaftlichen Teilen zuständig ist.
Dazu gehören auch die Stromzuleitungen und ein Lastenmanagementsystem in einem Carport. Soll an diesen gemeinschaftlichen Teilen etwas verändert werden, müsst ihr als Gemeinschaft die konkrete Durchführung und die Kostenverteilung vorgängig beschliessen.

Liegt kein Beschluss vor, kannst du als Eigentümer bei eigenmächtigem Handeln eines anderen Eigentümers nicht zur Kostenbeteiligung herangezogen werden. Liegt ein Beschluss vor, bestimmt das Gesetz, dass die Stockwerkeigentümer die gemeinschaftlichen Kosten nach ihren Wertquoten tragen.
Dienen dir bestimmte gemeinschaftliche Teile nicht oder nur in geringem Mass, ist dies bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen. Von dieser Regelung darf nicht abgewichen werden. Für dich als Stockwerkeigentümer, welcher keinen Stellplatz im Carport hat und die Ladeinfrastruktur nicht benutzt, bedeutet das, dass du nicht im gleichen Umfang belastet werden darfst, wie jene, die von der neuen Anlage profitieren.
Zur Autorin
Dr. iur. Sarah Schläppi (*1983) ist Rechtsanwältin, Geschäftsführerin und Verwaltungsrätin bei Bracher & Partner.







