Käufer dürfen Van aus Probefahrt-Autoklau behalten

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Deutschland,

Ein Camping-Van verschwindet auf einer Probefahrt. Wenig später kauft ihn eine Familie nichtsahnend übers Internet. Das Autohaus fordert den Wagen zurück. Aber ist es überhaupt noch rechtmässiger Eigentümer?

Bundesgerichtshof verkündet Urteil: Wem gehört ein bei einer Probefahrt entwendetes Auto?. Foto: Uli Deck/dpa
Bundesgerichtshof verkündet Urteil: Wem gehört ein bei einer Probefahrt entwendetes Auto?. Foto: Uli Deck/dpa - dpa-infocom GmbH

Das Wichtigste in Kürze

  • Autohändler, die ihre Fahrzeuge zu unbegleiteten Probefahrten ohne technische Überwachung herausgeben, gehen ein hohes Risiko ein.

Das ergibt sich aus einem Urteil, das der Karlsruher Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag verkündet hat. Macht sich ein vorgeblicher Kaufinteressent mit dem Wagen davon, ist das Autohaus rechtlich nicht mehr der Besitzer. Ein späterer Käufer, der von all dem nichts weiss, wird so rechtmässiger Eigentümer. (Az. V ZR 8/19)

Eine Familie aus Hessen darf ein 2017 gekauftes Camping-Mobil damit nach langem Hin und Her behalten. Kriminelle hatten das Fahrzeug einem norddeutschen Autohaus bei einer Probefahrt entwendet. Die Käufer, die wenig später im Internet auf den Wagen stiessen, ahnten davon nichts - bis auf der Zulassungsstelle alles aufflog und das Autohaus den Van zurückwollte.

Am Ende hat nun aber der Händler das Nachsehen: Laut BGH hat er seinen Besitz während der Probefahrt freiwillig aufgegeben. Damit greift die Grundregel nicht, dass niemand etwas als Eigentum erwerben kann, das einem anderen gestohlen wurde oder ihm anderweitig abhandengekommen ist.

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