Umzug zu Bearbeitung von Asylantrag ist keine Kindesentführung

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Luxemburg,

Eine iranische Frau ist mit ihrem Kind von Schweden nach Finnland gezogen, damit ihr Asylantrag bearbeitet werden konnte. Dies warf einen Rechtsstreit auf.

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Justitia - AFP/Archiv

Eine iranische Frau, die zur Bearbeitung ihres Asylantrags mit ihrem Kind von Schweden nach Finnland gebracht wurde, hat das Kind damit nicht widerrechtlich entführt - auch wenn der Vater nicht einverstanden war.

Die Mutter habe der Überstellung nach Finnland zustimmen müssen, was ihr nicht angelastet werden könne, teilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Montag in Luxemburg mit. Der oberste finnische Gerichtshof hatte ihn um Auslegung des EU-Rechts im Eilverfahren gebeten. (Az. C-262/21 PPU A)

Das mittlerweile geschiedene Paar aus dem Iran lebte seit 2016 in Finnland und seit 2019 in Schweden, wo das Kind zur Welt kam. Weil der Mann ihr gegenüber gewalttätig wurde, flüchtete die Frau wenige Monate später mit dem Kind in ein Frauenhaus. Dann stellte sie für beide einen Asylantrag.

Die schwedischen Behörden schickten sie aber nach Finnland, das nach der Dublin-III-Verordnung für die Anträge zuständig ist. Daraufhin klagte der Vater zunächst erfolglos in Schweden, dann in Finnland auf Rückkehr des Kinds nach Schweden. Über diese Klage muss nun der finnische Oberste Gerichtshof entscheiden, der dabei aber an die Auslegung des EuGH gebunden ist.

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