Das intensiv genutzte Pflanzenschutzmittel Chlorpyrifos wird ab Ende Januar in der ganzen EU verboten. Grund dafür sind Gesundheitsrisiken.
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Pestizide mit den Wirkstoffen Chlorpyrifos und Chlorpyrifos-methyl dürfen künftig in der Landwirtschaft nicht mehr verwendet werden. (Symbolbild) - Keystone
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Das Wichtigste in Kürze

  • Wegen Gesundheitsrisiken wird ein Pflanzenschutzmittel ab Ende Januar in der EU verboten.
  • Chlorpyrifos war immer wieder auf importierten Zitrusfrüchten gefunden worden.

Wegen Gesundheitsrisiken wird ein intensiv genutztes Pflanzenschutzmittel ab Ende Januar in Europa verboten. Der Insektenkiller Chlorpyrifos ist zwar in Deutschland nicht mehr auf dem Markt. Es wurde allerdings immer wieder auf importierten Orangen, Mandarinen oder Grapefruits nachgewiesen.

Die EU-Staaten billigten nun am Freitag mehrheitlich den Vorschlag, das Mittel nicht mehr zuzulassen. Es soll Schädlinge in der Landwirtschaft bekämpfen, steht aber im Verdacht, Erbgut und Nerven bei Kindern zu schädigen.

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In Deutschland wurde Chlorpyrifos immer wieder unter anderem auf importieren Mandarinen nachgewiesen. - Pixabay

Deutschland stimmte im zuständigen Expertengremium für das Verbot. In der Bundesrepublik sind nach offiziellen Angaben schon seit 2011 keine Produkte mit dem Wirkstoff mehr auf dem Markt.

Verboten wird auch die Variante Chlorpyrifos-Methyl, wie die EU-Kommission bestätigte. Hintergrund sind Bewertungen der europäischen Lebensmittelbehörde Efsa, die mögliche Risiken für die menschliche Gesundheit bestätigt hatte. Die EU-Kommission hatte deshalb vorgeschlagen, die Ende Januar auslaufende Zulassung nicht zu erneuern.

Aktivisten begrüssen Verbot von Chlorpyrifos

Gesundheits- und Umweltaktivisten begrüssten das Verbot. Das sei ein «Sieg für künftige Generationen», erklärte das Netzwerk Heal und das Pesticide Action Network Europe.

Sobald die Entscheidung vom Freitag im Januar formalisiert ist, sind alle EU-Staaten verpflichtet, die Zulassung für die beiden Chemikalien zurückzuziehen. Danach können sie noch eine Übergangsfrist für Gebrauch, Lagerung oder Entsorgung von maximal drei Monaten gewähren.

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