Schweizer Knöllchen werden auch in Deutschland vollstreckt
Deutsche Verkehrssünder können Schweizer Strafen nicht mehr in Deutschland aussitzen.

Geschwindigkeitsüberschreitungen sind in der Schweiz richtig teuer. Ein neuer Polizeivertrag beendet in Kürze die Möglichkeit, Bussgelder aus dem Nachbarland einfach auszusitzen. Deutsche Falschparker oder Raser, die in der Schweiz ein Knöllchen kassiert haben, werden bald auch in Deutschland zur Kasse gebeten: Dies wird mit Inkrafttreten des neuen Polizeivertrags zwischen Deutschland und der Schweiz möglich.
Der deutsche Botschafter in Bern, Michael Flügger, tauschte die Ratifizierungsurkunden dazu in Bern mit der Direktorin des Bundesamtes für Polizei, Nicoletta della Valle, aus. Nach Angaben von Flügger tritt der Vertrag am 1. Mai in Kraft.
Bislang konnten Verkehrssünder die teils heftigen Bussen aus der Schweiz in Deutschland aussitzen: Bussgelder aus Ländern ausserhalb der EU – wie der Schweiz oder Grossbritannien – konnten in Deutschland nicht vollstreckt werden. Ungemach drohte nur bei einer erneuten Einreise: In der Schweiz mussten Verkehrssünder dann mit einem Strafbefehl rechnen.
Strafen ab 70 Euro bzw. 80 Franken
Die neue Regelung gilt, wenn die verhängte Geldforderung 70 Euro oder 80 Franken übersteigt. Diese Schwellen sind in der Schweiz schnell erreicht: Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 Kilometern pro Stunde auf der Autobahn kostet bereits 180 Franken (184 Euro), auf anderen Strassen noch mehr. In Deutschland kostet so eine Geschwindigkeitsüberschreitung 60 Euro.
Der neue Polizeivertrag regelt die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von «Terroristen, Menschenschmugglern, Geldautomatensprengern und Mafiosi», wie das Schweizer Bundesamt für Polizei mitteilt. Die Verfolgung von Strassenverkehrsverstössen gehört aber auch dazu und ist in Paragraf 48 geregelt.
Strafen gelten auch umgekehrt
Sie gilt auch umgekehrt, wenn Schweizer in Deutschland gegen Verkehrsregeln verstossen. «Auf Ersuchen leisten die Vertragsstaaten einander Vollstreckungshilfe bei Entscheidungen, mit denen das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde eines Vertragsstaates eine Zuwiderhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften feststellt und deswegen gegen eine natürliche oder eine juristische Person eine Sanktion verhängt.»