Zürcher Verwaltungsgericht heisst Maag-Hallen-Rekurs gut
Die Maag-Hallen in Zürich dürfen zumindest vorerst nicht abgerissen werden, so urteilte das Verwaltungsgericht. Ihre Schutzwürdigkeit muss noch geklärt werden.

Das Verwaltungsgericht Zürich hat laut «Zentralplus» entschieden, dass die Maag-Hallen beim Escher-Wyss-Platz vorerst nicht abgerissen werden dürfen. Zuvor hatte bereits das Baurekursgericht dieses Urteil gefällt.
Hintergrund ist ein geplanter Neubau der Swiss Prime Site Immobilien AG. Diese möchte ein Hochhaus mit Wohnungen auf dem Areal errichten.
Laut Gericht gibt es jedoch ausreichende Hinweise darauf, dass die Maag-Hallen schutzwürdig sind.
Verwaltungsgericht spricht sich für Maag-Hallen aus
Mit dem Urteil muss die Stadt Zürich nun ein erneutes Schutzwürdigkeitsgutachten für die Maag-Hallen erstellen. Es ist noch offen, ob daraus eine definitive Unterschutzstellung oder der Abriss folgt.

Die Stadt ist verpflichtet, abzuwägen, ob und welche Schutzmassnahmen verhältnismässig sind. Bis zur endgültigen Entscheidung bleibt der Abriss der Hallen gestoppt
Der Kulturstandort bleibt vorerst erhalten und es können keine Bauarbeiten beginnen. Das aktuelle Urteil ist laut «Swissinfo» allerdings noch nicht rechtskräftig und könnte vor das Bundesgericht weitergezogen werden.
Bedeutung der Maag-Hallen für Zürich-West
Die Maag-Hallen gelten «zvv.ch» zufolge als wichtige Identitätsträger für das Industriequartier Zürich-West. Sie sind Zeugen der industriellen Vergangenheit und haben eine ausgeprägte Bausubstanz.
Laut Zürcher Heimatschutz und Hamasil-Stiftung sollten sie deswegen im kommunalen Schutzobjekt-Inventar geführt werden. Seit Jahren wird die kulturelle Nutzung betont – die Hallen sind Heimat für Veranstaltungen, Gastronomie und kreative Betriebe.
Vertreter der Stiftung und Heimatschützer betonen, dass das Quartier eher bezahlbaren Wohnraum und Kulturstätten als exklusive Büros oder Luxuswohnungen benötige. Die Debatte um die Hallen spiegelt den Konflikt zwischen Denkmalschutz und städtebaulicher Verdichtung wider.