Pharma-Vergleich kann wettbewerbswidrig sein

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Luxemburg,

Pharmaunternehmen dürfen nicht mit Geldzahlungen den Markteintritt von Generikaherstellern verzögern.

Medikamente in einer Pillenbox
Medikamente in einer Pillenbox - dpa/dpa/picture-alliance

Das Wichtigste in Kürze

  • Europäischer Gerichtshof klärt britischen Fall direkt vor dem Brexit.

Das kann selbst dann unzulässig sein, wenn die Gelder im Rahmen eines Vergleichs zu einem Streit um Patente fliessen, wie am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied. Unmittelbar vor dem EU-Austritt Grossbritanniens erging die Entscheidung in einem britischen Fall. (Az: C-307/18)

Konkret ging es um Patente des britischen Herstellers GlaxoSmithKline (GSK) für das Antidepressivum Paroxetin. Das Hauptpatent lief 1999 aus, GSK wollte aber den Markteintritt von Generikaherstellern mit dem Hinweis auf noch laufende Nebenpatente verhindern. Schliesslich kam es zu einem Vergleich: Drei Generikahersteller verzichteten vorübergehend auf den Markteintritt und erhielten dafür Geld von GSK.

Die britische Wettbewerbsbehörde wertete dies als unzulässige Wettbewerbsbeschränkung und verhängte Geldbussen. Die Unternehmen klagten, das britische Gericht für Wettbewerbssachen legte den Streit dem EuGH vor.

Der entschied, dass auch ein solcher Vergleich ein Wettbewerbsverstoss sein kann, wenn er zu «spürbaren» Einschränkungen des Wettbewerbs führt. Das sei hier anzunehmen, wenn die Generikahersteller stark genug für einen Markteintritt waren und dies auch tatsächlich vorhatten. Denn bei Arzneimitteln führe der Wettbewerb durch Generika üblicherweise zu erheblichen Preissenkungen.

Im Streitfall sollen daher nun die britischen Gerichte klären, ob sich die Zahlungen von GSK «nur mit dem geschäftlichen Interesse der Vertragsparteien an der Vermeidung von Leistungswettbewerb erklären lassen».

Bei der Frage eines möglichen Missbrauchs der Marktmacht durch GSK komme es nicht auf die Ziele, sondern nur auf die Auswirkungen der Vereinbarung an. Beispielsweise liege kein unzulässiger Machtmissbrauch vor, wenn der Originalhersteller die durch die fehlende Konkurrenz entstehenden eigenen Effizienz- und Mengenvorteile an die Verbraucher weitergibt.

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