Patientenverfügung bleibt trotz Neuregelung wichtig

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    Deutschland,

    Seit Anfang dieses Jahres gilt das neue Not- oder Ehegattenvertretungsrecht. Doch die Neuregelung birgt Risiken. Wozu Patientenschützer raten:

    Patientenverfügung
    Der Nationalrat will, dass die Krankenkassen ärztliche Beratungen zur Patientenverfügung bezahlen. - Karl-Josef Hildenbrand/dpa/dpa-tmn

    Das Wichtigste in Kürze

    • Auch wenn seit Jahresbeginn das sogenannte Not- oder Ehegattenvertretungsrecht für medizinische Fragen neu gilt, raten Experten weiter zu Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht.

    Obwohl die Neuregelung zum 1. Januar eingeführt sei und damit für die 18 Millionen Ehen und eingetragenen Lebensgemeinschaften in Deutschland gelte, sei sie noch kaum bekannt, sagte der Vorstand der Stiftung Patientenschutz in Dortmund, Eugen Brysch.

    Ehe- und Lebenspartner könnten sich nun in gesundheitlichen Krisen – wenn etwa die betroffene Person in eine bestimmte Behandlung nicht einwilligen könne – gegenseitig vertreten. Das gelte aber nur für die Dauer von sechs Monaten und auch lediglich in medizinischen Fragen, schilderte Brysch.

    Konkrete Behandlungswünsche gar nicht immer bekannt

    Das Notvertretungsrecht sei begrenzt und beinhalte auch Risiken, sagte der Patientenschützer. Dem Partner seien die konkreten Behandlungswünsche des Betroffenen gar nicht immer bekannt – also, ob und welche medizinischen Behandlungen in der konkreten Situation gewünscht oder abgelehnt würden.

    Dabei könne es auch durchaus um lebensbegrenzende Massnahmen gehen, gab Brysch zu Bedenken. Zudem wollten sich Betroffene nicht immer «ausschliesslich vom Ehe- oder Lebenspartner vertreten lassen», meinte er.

    Es sei weiterhin wichtig, Patientenverfügung und Vollmacht frühzeitig zu erstellen, betonte der Stiftungsvorstand. Auch finanzielle Zuständigkeiten blieben sonst ungeklärt. Das neue Notvertretungsrecht umfasse keine Versicherungsfragen oder Bankgeschäfte. Nach wie vor gebe es ohne eine entsprechende Vollmacht auch keine Möglichkeit, über ambulante Pflege, Pflegeheimaufenthalte oder Krankenhausverträge zu entscheiden.

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