Oberstes deutsches Gericht: Name «Miss Moneypenny» nicht geschützt
Sekretariatsdienste dürfen in Anspielung auf die «James Bond»-Figur Miss Moneypenny beworben werden, da diese keinen Werktitelschutz geniesst.

Sekretariatsdienste dürfen in Anspielung auf «Miss Moneypenny» aus der «James Bond»-Filmreihe beworben werden. Die Figur geniesse keinen Werktitelschutz, urteilte das oberste deutsche Gericht, der Bundesgerichtshof (BGH), in Karlsruhe. «Miss Moneypenny» ist in der Reihe um «Agent 007» die Sekretärin von Bonds Chef M.
«Es fehlt sowohl an einer bestimmten optischen Ausgestaltung als auch an besonderen Charaktereigenschaften, die der fiktiven Figur der »Miss Moneypenny« in den »James Bond«-Filmen einen hinreichend individualisierten Charakter mit einer unverwechselbaren Persönlichkeit verleihen würden», hiess es. Mit der Entscheidung (Az. I ZR 219/24) bestätigten die obersten Zivilrichterinnen und -richter das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg.
Rechtsstreit um Miss Moneypenny endet erfolglos
Eine Firma, die Nutzungsrechte an den Filmwerken hat, klagte sich damit erfolglos durch die Instanzen. Aus ihrer Sicht handelt es sich bei «Miss Moneypenny» um ein selbstständig schutzfähiges Werk, im Fachjargon heisst das «titelfähig». Die damit verbundenen Rechte würden verletzt. Inzwischen hat Amazon die Rechte – und damit auch den Rechtsstreit – übernommen.
Auf der Gegenseite steht ein Unternehmen, das unter den Bezeichnungen «Moneypenny» und «My Moneypenny» unter anderem Dienstleistungen von persönlichen Assistentinnen anbietet, die Lizenznehmerinnen in einem Franchise-System in Deutschland erbringen. Mehrere Internetseiten haben laut BGH den Begriff in der Domain. Auch eine Wortmarke sei eingetragen.














