Maskiert geblitzt: Darf die Polizei Masken beschlagnahmen?

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Deutschland,

Manche Temposünder maskieren sich für ihre Taten. In einem Fall beschlagnahmte die Polizei bei einer anderen Gelegenheit die Gesichtsmasken eines Rasers - aber durfte sie das?

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Zu schnell unterwegs: Ein 24-Jähriger setzte sich auf der Durchreise durch die Schweiz gar nicht mit den hiesigen Tempoobergrenzen auseinander. - Philipp von Ditfurth/dpa/dpa-tmn/Archivbild

Befürchtet die Polizei, dass Masken bei Verkehrsverstössen zur Verschleierung der Identität benutzt werden könnten, darf sie diese sicherstellen. Das zeigt ein Urteil (Az.: 5 K 737/21.NW) des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstrasse. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

In dem Fall ging es um das Auto eines Mannes. Mit dem wurden binnen zweier Jahre insgesamt neun, zum Teil schwere Tempoverstösse auch innerhalb geschlossener Ortschaften begangen. Auch beim letzten Vergehen trug der Fahrer dabei eine Gesichtsmaske.

Die Polizei ging davon aus, dass Fahrer und Halter identisch sind. Doch bei der Anhörung gab dieser zu Protokoll, er sei nicht selbst gefahren. Die Sache konnte zunächst nicht geklärt werden.Masken sollen dem Paintballspiel dienen

Bei einer anderen Gelegenheit indes wurden die Wohnung und das Auto des Mannes durchsucht. Es fanden sich dabei unter anderem drei Gesichtsmasken, eine davon im Auto. Die Polizei stellte alle sicher. Dagegen klagte der Mann, da er die Masken wiederhaben wollte - sie dienten zum Schutz beim Paintballspielen.

Das hatte vor Gericht keinen Erfolg. Es hätte die Gefahr bestanden, dass der Mann die Masken erneut zur Verschleierung der Identität gebrauchen könnte. So wurden bislang insgesamt neun Fahrerermittlungen nötig. Dabei hatte die Person am Steuer auf den Blitzerfotos zum Teil Masken getragen.Masken bleiben unter Verschluss

Zudem fiel dem Gericht auch eine deutliche Ähnlichkeit des Mannes mit einer Person auf einem der Fotos fest. Dass er die Masken zum Spiel benötigt, wertete das Gericht als Schutzbehauptung. Die Masken mussten nicht herausgegeben werden.

Generell gilt zudem: Kann der Fahrer nicht ermittelt werden, vor allem mehrfach, kann dem Halter auch das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegt werden, ergänzt der DAV.

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