Mann in Berlin 32 Jahre nach Tat wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt

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Deutschland,

32 Jahre nach dem Mord an einer Frau in Berlin-Neukölln ist ein 61-Jähriger zu lebenslanger Haft verurteilt worden.

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Justitia - dpa/dpa/picture-alliance/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • Urteil: 61-Jähriger tötete Frau vor Augen von kleinem Sohn aus niederen Gründen.

Das Berliner Landgericht verurteilte Klaus R. am Dienstag wegen Mordes aus niederen Beweggründen an Annegret W., mit der er damals eine Affäre hatte. Ihr zwei Jahre und acht Monate alte Sohn erlebte den Mord an seiner Mutter am 18. September 1987 demnach mit.

Das Opfer lebte mit dem Vater zweier seiner Kinder zusammen. Mit R. hatte sich die damals 30-Jährige nach dem Kennenlernen über eine Zeitungsannonce mehrfach heimlich zum Sex getroffen. Bei dem Treffen am Vormittag des Tattags habe W. jedoch Geldforderungen für den Geschlechtsverkehr gestellt, woraufhin R. «aggressiv und gewalttätig» geworden sei, sagte der Vorsitzende Richter Matthias Schertz.

Der Angeklagte soll ihr ins Gesicht geschlagen und mehrfach in den Hals gestochen haben. Nach der Tat verliess er die Wohnung. W.s kleiner Sohn zog das Messer aus ihrem Hals, brachte es in die Küche und legte sich zu seiner ermordeten Mutter, bis sein älterer Bruder aus der Schule kam. Das Kleinkind, das Zeuge der Tat war, sagte später aus, ein «Onkel» habe seiner Mama ein Messer in den Hals gesteckt.

Jahrelang konnte jedoch kein Verdächtiger ausgemacht werden, sodass die Ermittlungen 1991 eingestellt wurden. Erst 2015 nahmen Staatsanwaltschaft und Morddezernat den Fall wieder auf, nachdem neue molekulargenetische Methoden möglich geworden waren. Eine neue DNA-Analyse brachte sie auf die Spur des Angeklagten, der im vergangenen Jahr festgenommen wurde.

Entscheidend waren dabei neu entdeckte DNA-Spuren von ihm am Kleid des Opfers. Ausserdem sagte ein Zeuge zu zahlreichen Details der Beziehung zwischen R. und W. aus. Die Kammer habe daher «keinen Zweifel, dass sich das so abgespielt hat», sagte der Richter. R.s Aussage, er habe nie Sex mit W. gehabt und sie am Tattag gar nicht gesehen, nannte Schertz eine «unglaubhafte Schutzbehauptung». Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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