Wegen der Ermordung seiner Expartnerin und der gemeinsamen einjährigen Tochter in einem belebten S-Bahnhof hat das Landgericht in Hamburg einen 34-Jährigen am Freitag zu lebenslanger Haft verurteilt.
Der Angeklagte am Freitag im Gericht
Der Angeklagte am Freitag im Gericht - dpa/AFP
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Das Wichtigste in Kürze

  • Richter: Ex-Partner und Vater wollte mit der Tat «Besitzansprüche» durchsetzen.

Nach Angaben eines Sprechers sahen es die Richter als erwiesen an, dass der Angeklagte seine Opfer im April des vergangenen Jahres heimtückisch mit einem Messer angriff. Hintergrund des Verbrechens war ein Sorgerechtsstreit.

Das Gericht verurteilte den Mann wegen zweifachen Mordes und erkannte ausserdem auf die sogenannte besondere Schwere der Schuld. Im Fall der getöteten Tochter sah es neben Heimtücke auch das Mordmerkmal der niederen Beweggründe gegeben. Nach Einschätzung der Richter hatte der Angeklagte das Kleinkind getötet, um die Mutter damit zu bestrafen.

Eine solche «Instrumentalisierung und Degradierung eines Menschen zum Objekt der eigenen Rache» sei besonders verwerflich, betonten die Richter nach Angaben des Sprechers. Das Urteil entsprach weitestgehend dem Antrag der Anklage. Die Verteidigung hatte auf Totschlag plädiert.

Das brutale Verbrechen am zentralen S- und U-Bahnhof Jungfernstieg in der Hamburger Innenstadt hatte für grosses Entsetzen gesorgt. Der Angeklagte war damals laut Ermittlungen während der gemeinsamen Fahrt in einer S-Bahn mit seiner ehemaligen Partnerin in einen Streit über das Sorgerecht für die gemeinsame Tochter geraten. Sie lieferten sich darüber einen Rechtsstreit, den der Mann absehbar zu verlieren drohte.

Spontan entschloss er sich demnach dazu, Tochter und Mutter mit einem Messer anzugreifen. Er stach dem 21 Monate alten Kind in den Bauch und schnitt ihm den Hals durch, im Vorbeigehen stach er ausserdem seiner Expartnerin in den Rücken. Beide starben. Laut Gericht war der Mann insbesondere darüber verärgert, dass der neue Lebensgefährte der Frau Kontakt zu seiner Tochter hatte, während ihm das unmöglich sein sollte.

Letztlich sei es ihm bei der Ermordung des Kinds um die Durchsetzung von «Macht- und Besitzansprüchen» sowie eine Bestrafung der Mutter gegangen, urteilten die Richter laut Sprecher. Bei dem Angriff auf seine Exfreundin gingen sie dagegen juristisch lediglich von einem sogenannten bedingten Tötungsvorsatz aus, eine etwas schwächere Form.

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