Kein Ersatz nach leichtsinnigem Kreditkarteneinsatz

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Deutschland,

Wer nicht sorgfältig mit seinen Kreditkarten und den entsprechenden PIN-Nummern umgeht, der kann nicht in jeden Fall auf die Ersatzleistungen der Banken zählen.

Wer leichtsinnig mit seinen Geldkarten und den dazugehörigen Geheimnummern umgeht, darf nicht auf Ersatz seitens seiner Bank hoffen. Foto: Monika Skolimowska/Illustration
Wer leichtsinnig mit seinen Geldkarten und den dazugehörigen Geheimnummern umgeht, darf nicht auf Ersatz seitens seiner Bank hoffen. Foto: Monika Skolimowska/Illustration - dpa-infocom GmbH

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer besonders leichtsinnig mit seinen Geldkarten und den dazugehörigen Geheimnummern umgeht, darf nicht auf Ersatz seitens seiner Bank hoffen.

Das Amtsgericht Frankfurt wies die Klage eines Mannes zurück, der von seiner Hausbank über 2000 Euro zurückverlangt, die im Oktober 2017 unter korrekter Eingabe an Geldautomaten in Hamburg abgehoben worden waren (Az 30 C 4153/18).

Der Mann hatte berichtet, dass er zuvor in einem Reeperbahn-Lokal zunächst mit seiner Kreditkarte und dann mit seiner Girocard hatte bezahlen wollen, wie das Gericht jetzt weiter mitteilte. Seine Geheimnummern habe er jeweils verdeckt eingegeben.

In beiden Fällen habe die weibliche Bedienung erklärt, dass die Transaktion nicht geklappt habe und sich dann mehrere Minuten mit Karte und Eingabegerät entfernt. Damit liegt nach Darstellung des Gerichts der Verdacht nahe, dass die PIN-Nummern ausgespäht worden sein könnten.

Das Gericht erklärte, der Mann hätte es nicht dulden dürfen, dass Karte und Lesegerät aus seinem Sichtfeld entfernt wurden. Auch habe er keine Abbruchbelege der angeblich gescheiterten Transaktionen verlangt. Er habe damit seine Vertragspflichten gegenüber der kartenausgebenden Bank grob fahrlässig verletzt. In seinen Anforderungen bezieht sich das Amtsgericht auf Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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