Ohne Gegenleistung ist ein ungekennzeichneter Verweis auf Instagram keine Schleichwerbung. Das hat der deutsche Bundesgerichtshof heute entschieden.
Cathy Hummels
Cathy Hummels postete erstmals das Gesicht ihres Sohnes auf Imstagram. - dpa
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Das Wichtigste in Kürze

  • Der deutsche Bundesgerichtshof gibt Cathy Hummels recht.
  • Ungekennzeichnete Verweise auf Instagram sind nicht automatisch Schleichwerbung.
  • Bei einer Gegenleistung ist eine Werbe-Kennzeichnung zwingend.

Zeigt eine Influencerin bei Instagram ein Produkt, ist das nicht automatisch Schleichwerbung. Eine geschäftliche Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens liege nur vor, wenn die Influencerin dafür eine Gegenleistung erhalte. Auch Beitrag «übertrieben werblich» sei, gelte dies als kommerziell.

Das hat der deutsche Bundesgerichtshof heute Donnerstag in Karlsruhe entschieden. Er urteilte in drei Fällen, darunter dem von Cathy Hummels. Aus der Sicht des Verbands sozialer Wettbewerb hat die Influencerin unzulässige Schleichwerbung publiziert. Gegen diesen Vorwurf wehrte sie sich nun erfolgreich.

Cathy Hummels
Cathy Hummels machte keine Schleichwerbung. - Instagram/catherinyyy

Auch in den beiden anderen Fällen hat ursprünglich der Verband Sozialer Wettbewerb geklagt, nur einmal mit Erfolg. Gegen dieses Urteil zog die Influencerin Luisa-Maxime Huss selbst vor den BGH. In den anderen beiden Fällen legte der Verband Revision ein. Der BGH wies nun alle drei Revisionen zurück.

Huss erhielt Gegenleistung für Taptag

Huss, die über Sport postet und auch Fitnesskurse anbietet, hatte auf Instagram für eine Himbeermarmelade geworben. Dazu nutzte sie einen sogenannten Taptag: Beim Anklicken des Bilds erschien ein solcher mit dem Herstellernamen. Klickten Follower darauf, wurden sie auf das Instagram-Profil des Unternehmens weitergeleitet. Huss erhielt dafür eine Gegenleistung.

Luisa-Maxime Huss
Luisa-Maxime Huss stand auch vor Gericht. - keystone

Daher handle es sich um eine geschäftliche Handlung zugunsten ihres eigenen und eines fremden Unternehmens, entschied der BGH. Der Beitrag sei zudem nicht deutlich genug als Werbung gekennzeichnet gewesen. Er könne Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten.

Der BGH betonte aber auch, dass Taptags allein für die Annahme eines «werblichen Überschusses» nicht ausreichten. Würde dagegen auf die Internetseite eines Herstellers verlinkt, liege dieser Überschuss vor. Das muss also gekennzeichnet werden.

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