Müssen Gewinne aus Krypto-Geschäften versteuert werden? Ja, sagen verschiedene Finanzgerichte. Eine Revision gegen eines der Urteile zwingt nun aber den Bundesfinanzhof zur Klärung.
Krypto-Kurse auf Rekordniveau? Dann kann sich ein Verkauf lohnen. Die Gewinne sind nach aktueller Rechtsprechung zu versteuern.
Krypto-Kurse auf Rekordniveau? Dann kann sich ein Verkauf lohnen. Die Gewinne sind nach aktueller Rechtsprechung zu versteuern. - Marijan Murat/dpa/dpa-tmn
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Das Wichtigste in Kürze

  • Cryptowährungen stehen aktuell hoch im Kurs.
  • Die Gewinne sind auch steuerlich relevant.

Wer aus dem Geschäft mit Bitcoin und Co. Gewinne erzielt, muss diese versteuern. Steuerbefreit sind die Veräusserungen nur, wenn der Gewinn nicht mehr als 600 Euro beträgt oder zwischen An- und Verkauf mehr als ein Jahr liegt.

«Wer zum Beispiel Bitcoins nur wenige Monate hält und sie dann mit Gewinn veräussert oder tauscht, muss den Gewinn mit dem persönlichen Steuersatz versteuern», sagt Daniela Karbe-Gessler vom Bund der Steuerzahler.

Kryptowährungen gelten als Wirtschaftsgüter

In einem konkreten Streitfall hatte ein Steuerzahler Gewinne aus dem privaten Handel mit Bitcoins erzielt. Nach der Versteuerung durch das Finanzamt argumentierte er, dass die Digitalwährung kein Wirtschaftsgut sei. Ausserdem war er der Auffassung, dass bei der Besteuerung von Veräusserungsgewinnen aus Kryptowährungen ein strukturelles Vollzugsdefizit bestehe und ein Verstoss gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vorliege. Daher dürften diese Gewinne nicht besteuert werden.

Dem folgte das Finanzgericht Köln nicht (Az.: 14 K 1178/20). Es wies die Klage ab. Bei den Kryptowährungen handele es sich um sogenannte andere Wirtschaftsgüter, dazu zählen etwa Wertpapiere und alle beweglichen Wirtschaftsgüter des Privatvermögens. In einem früheren Fall wurde bereits ähnlich geurteilt: Im Privatvermögen gehaltene Kryptowährungen gelten als andere Wirtschaftsgüter ohne Rücksicht auf die technischen Details, befand auch das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az.: 5 K 1996/19).

Einspruch gegen Steuerbescheid einlegen

Gegen das aktuellere Urteil des Finanzgerichts Köln ist Revision (Az.: IX R 3/22) eingelegt worden. Nun ist es am Bundesfinanzhof (BFH), die Versteuerung von Kryptogewinnen grundsätzlich zu klären.

Daniela Karbe-Gessler empfiehlt Steuerzahlern, die ihre Krypto-Gewinne versteuern sollen, Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen. So wird der Bescheid nicht bestandskräftig. Zwar müssten die Steuern trotzdem zunächst gezahlt werden. Entscheidet der BFH aber später zugunsten der Steuerzahler, bekommen diese ihr Geld zurück. Wer keinen Einspruch einlegt, hat keine Chance, sein Geld wiederzusehen.

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