EuGH: Mangelhafte Versandware muss nicht immer zurückgeschickt werden

AFP
AFP

Luxemburg,

Verbraucher müssen telefonisch oder im Internet bestellte Ware bei Mängeln nicht immer zurückschicken.

Transportwagen von Logistikfirmen
Transportwagen von Logistikfirmen - dpa/AFP/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei sperrigen Produkten kann Rückversand unzumutbar sein.

Bei besonders sperrigen Artikeln kann ein Anspruch auf Reparatur vor Ort bestehen, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg entschied. Andere vertragliche Vereinbarungen sind danach aber erlaubt. Die Einzelheiten seien Sache der nationalen Gesetze und Gerichte. (Az: C-52/18)

Im Streitfall geht es um ein fünf mal sechs Meter grosses Partyzelt. Der Kunde hatte es telefonisch direkt bei einem norddeutschen Hersteller bestellt. Beim Aufbauen meinte er, dass das Zelt Mängel habe. Er forderte daher eine Reparatur und erklärte, das Zelt stehe hierfür auf seinem Grundstück bereit. Der Hersteller reagierte darauf nicht.

Nach deutschem Recht könnte der Hersteller oder auch ein Händler einen Rückversand an die eigene Adresse verlangen. Der EuGH bestätigte dies nun für «kompakte Verbrauchsgüter». Der Rückversand müsse aber praktikabel und zumutbar sein. Je sperriger oder zerbrechlicher ein Produkt ist, desto eher scheide dies daher aus. Wenn der Verkäufer keine zumutbare Lösung anbietet, kann danach der Kunde eine Reparatur zu Hause verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

Wenn ein Versand an den Verkäufer oder eine andere von diesem benannte Stelle zumutbar ist, muss der Verkäufer laut EuGH die Kosten im Regelfall nicht vorstrecken. Anderes gelte aber auch hier, wenn diese Kosten so hoch sind, dass sie Verbraucher von der Geltendmachung ihrer Gewährleistungsrechte abhalten könnten.

Ausdrücklich betonte der EuGH, dass Verkäufer in ihren Geschäftsbedingungen regeln können, wie im Fall einer Mängelrüge zu verfahren ist. Allerdings könnten nach EU-Recht solche Vertragsklauseln auch missbräuchlich sein. Im Streitfall gab es eine solche Klausel nicht. Ob eine Klausel unwirksam wäre, wenn sie Verbraucher durch hohen Aufwand oder hohe Kosten überfordert, hatte der EuGH daher nicht zu entscheiden.

Mehr zum Thema:

Kommentare

Weiterlesen

Spenden
Brandopfer
charlie hebdo crans-montana
Crans-Montana-Bild

MEHR IN NEWS

Rapperswil BE
Europapark
21 Interaktionen
Bis zu 75 Franken
Schaffhauser Polizei
Schaffhausen
Handschellen
5 Interaktionen
Känerkinden BL

MEHR AUS LUXEMBURG

wegen verurteilt
12 Interaktionen
Gewaltenteilung
Übernahme
Federica Mogherini
4 Interaktionen
Keine Fluchtgefahr
Online-Kriminelle
1 Interaktionen
In der EU