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EuGH kippt zentrale EU-Mindestlohnvorgaben

Keystone-SDA
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Luxemburg,

Die EU-Mindestlohnrichtlinie stösst bei dem Gerichtshof der Europäischen Union auf juristische Hürden.

EuGH
EuGH: Die Richterinnen und Richter in Luxemburg gaben einer Klage Dänemarks gegen das 2022 beschlossene Regelwerk teilweise statt. (Archivbild) - dpa

Die EU hat bei der Festlegung von einheitlichen Standards für Mindestlöhne ihre Kompetenzen überschritten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg erklärte zwei Bestimmungen in der EU-Mindestlohnrichtlinie für nichtig.

Dabei handelt es sich einerseits um Kriterien für die Festlegung und Aktualisierung der Löhne und andererseits um eine Vorschrift, die eine Senkung der Löhne unterbindet, wenn sie einer automatischen Indexierung unterliegen.

Dänemark hatte geklagt

Gegen das 2022 von den EU-Staaten per Mehrheitsentscheidung beschlossene Regelwerk hatte Dänemark geklagt. Der Gerichtshof gab dem Land damit teilweise recht. Dänemarks Arbeitsminister Kaare Dybvad Bek sprach von einem «halben Sieg».

Unterstützer der Richtlinie zeigen sich allerdings ebenfalls zufrieden mit der Entscheidung. Das Ziel der Richtlinie, die Stärkung der Tarifbindung, stehe weiterhin auf festem Grund, kommentierte der Vorsitzende des CDU-Sozialflügels und zuständiger Verhandlungsführer im Europäischen Parlament, Dennis Radtke. Befürworter der Richtlinie hatten nach einem EuGH-Gutachten von Anfang des Jahres auch mit der Option rechnen müssen, dass die Richtlinie komplett für rechtswidrig erklärt wird.

Das Urteil der Richterinnen und Richter

Die Richterinnen und Richter urteilten nun, es sei ein unmittelbarer Eingriff in die Festsetzung des Arbeitsentgelts, dass der EU-Gesetzgeber Kriterien für die Festlegung und Aktualisierung der Mindestlöhne aufgeführt habe. Das Gleiche gelte für das Verbot, Löhne bei automatischen Anpassungen durch Indexierung zu senken. Die Höhe der Löhne ist nach den EU-Verträgen Angelegenheit der Mitgliedstaaten.

Zugleich stellte der Gerichtshof klar, dass die Gesetzgebungskompetenz der EU in Lohnfragen nur bei unmittelbaren Eingriffen ausgeschlossen ist und dass sie sich nicht auf alle Bereiche erstreckt, die mit Arbeitsentgelt zusammenhängen. Den unmittelbaren Eingriff sah er nur in den zwei konkreten Fällen. Im Übrigen bleibt die Mindestlohnrichtlinie, die einen Rahmen zur Bestimmung von Mindestlöhnen schafft, dem Urteil zufolge bestehen.

Auf die Höhe des Mindestlohns – etwa in Deutschland – hat die Entscheidung keine direkte Auswirkung, weil diese bislang auf Grundlage eines bereits seit 2014 existierenden nationalen Mindestlohngesetzes festgelegt wird. Die deutsche Regierung hatte jüngst beschlossen, dass der derzeitige Mindestlohn in Höhe von 12,82 Euro zum 1. Januar auf 13,90 Euro pro Stunde und ein Jahr später um weitere 70 Cent auf 14,60 pro Stunde steigt.

Arbeitgeber kritisieren Urteil

Nach dem EuGH-Urteil sind die EU-Staaten ausserdem künftig weiter verpflichtet, auf hohe Abdeckungsraten von Tarifverträgen hinzuwirken. Der Gerichtshof verneinte hier eine Kompetenzüberschreitung der EU. Die Bestimmung verpflichte die Mitgliedstaaten nämlich nicht, zu regeln, dass mehr Arbeitnehmer einer Gewerkschaft beizutreten haben, hiess es.

Arbeitgeber kritisierten das Urteil, weil weite Teile der Richtlinie bestätigt wurden. Jetzt müsse die deutsche Regierung weitere EU-Eingriffe in die Sozialpolitik abwehren, sagte der Hauptgeschäftsführer der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, Steffen Kampeter.

Aus Sicht des Vorstandsmitglieds des Deutschen Gewerkschaftsbunds Stefan Körzell sei bedauerlich, dass der EuGH die einheitlichen europäischen Kriterien für angemessene Mindestlöhne gekippt habe.

Die dänische Regierung betrachtet das Urteil als Teilerfolg. Er hätte zwar gehofft, dass das EuGH die gesamte Mindestlohnrichtlinie für nichtig erkläre, weil sich die EU nicht in die Lohnregulierung in Dänemark einmischen solle, teilte Dänemarks Arbeitsminister Dybvad mit. Das Urteil bestätige jedoch, dass die Richtlinie in mehreren Punkten zu weit gegangen sei.

Kommentare

User #3140 (nicht angemeldet)

Da dies sehr viele Betrifft wäre Detailierterer Artikel Wünschenswert....

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