Für volljährige Kinder besteht nach einer bereits abgeschlossenen ersten Berufsausbildung nur dann ein Anspruch auf Kindergeldzahlungen im Rahmen von weiteren Ausbildungsmassnahmen, wenn sie zugleich noch keiner Erwerbsarbeit mit regelmässig mehr als 20 Wochenstunden nachgehen.
Geldbörse mit Geldscheinen
Geldbörse mit Geldscheinen - dpa/dpa/picture-alliance/Archiv
Ad

Das Wichtigste in Kürze

  • Rechtsstreit um Anerkennung von Weiterbildungsmassnahmen nach erstem Abschluss.

Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Hintergrund war ein Rechtsstreit um die Abgrenzung zwischen Erstausbildung und berufsbegleitenden weiteren Ausbildungsmassnahmen. (Urteil vom 20. Februar, Az. III R 42/18)

In dem Fall ging es um eine Mutter, die für ihre Tochter weiterhin Kindergeld für die Jahre 2013 bis 2016 geltend machte. Die Tochter war damals nach ihrer Ausbildung bereits als Angestellte in einer Stadtverwaltung tätig und absolvierte parallel einen berufsbegleitenden Lehrgang zur Verwaltungsfachwirtin. Nach Argumentation der Klägerin war dies quasi als Teil der Erstausbildung zu werten.

Das sahen die obersten Finanzrichter anders und folgten damit der Argumentation der Familienkasse. Generell könnten zwar mehrere Ausbildungsabschnitte eines Kinds auch zu einer «einheitlichen Erstausbildung» zusammengefasst werden. Von einer solchen könne aber nicht mehr die Rede sein, wenn das Kind nach einem ersten Berufsabschluss einer Arbeit nachgehe, die hauptsächlich dem Gelderwerb diene. Weiterbildungsmassnahmen, die etwa «dem Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Beruf dienen», zählten nicht dazu.

Ad
Ad

Mehr zum Thema:

Mutter