BGH: Leihmutter aus der Ukraine muss als rechtliche Mutter eingetragen werden
Ein deutsches Ehepaar ist vor dem Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Ansinnen gescheitert, die Ehefrau als rechtliche Mutter eines von einer ukrainischen Leihmutter ausgetragenen Kindes ins Geburtsregister eintragen zu lassen.

Das Wichtigste in Kürze
- Rechtliche Mutterschaft von Ehefrau nur durch Adoption erreichbar.
In dem nun entschiedenen Fall müsse das Standesamt nach deutschem Recht die Leihmutter als Mutter eintragen, hiess es in dem am Dienstag veröffentlichten BGH-Beschluss. (Az. XII ZB 530/17)
Eine rechtliche Mutterschaft der Ehefrau sei nur durch eine Adoption des Kindes möglich, befanden die Karlsruher Richter. Der Leihmutter war eine mit dem Sperma des Ehemanns befruchtete Eizelle der Ehefrau eingesetzt worden. Im Dezember 2015 gebar sie das Kind in Kiew. Leihmutterschaft ist in Deutschland verboten.
Das ukrainische Standesamt hatte nach der Geburt des Kindes das deutsche Ehepaar als Eltern registriert und eine entsprechende Geburtsurkunde ausgestellt. In Deutschland wies jedoch ein Gericht das zuständige Standesamt an, anstelle der Ehefrau die Leihmutter als rechtliche Mutter des Kindes einzutragen.
Der BGH verwies in diesem Zusammenhang auf eine Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch. Demnach ist die Mutter eines Kindes «die Frau, die es geboren hat». Die Karlsruher Richter bestätigten mit ihrem Beschluss eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm.