Bei falschem Parken auf einem Privatparkplatz können Fahrzeughalter nicht einfach die Zahlung eines Strafzettels verweigern, weil sie angeblich nicht selbst gefahren sind.
Hinweisschild an einem Privatparkplatz
Hinweisschild an einem Privatparkplatz - dpa/dpa/picture-alliance

Das Wichtigste in Kürze

  • Pauschales Abstreiten reicht bei Strafzettel nicht aus.
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Auch der Halter könne haften, wenn er den Verstoss nur pauschal bestreite, ohne einen anderen Fahrer zu benennen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch. Im konkreten Fall muss nun das Landgericht Arnsberg erneut entscheiden, ob eine Fahrzeughalterin für das falsche Parken auf einem Krankenhausparkplatz zahlen muss. (Az. XII ZR 13/19)

Die Benutzung des Klinikparkplatzes, der von einem Unternehmen betrieben wird, ist für eine bestimmte Zeit kostenlos. Zudem sind einzelne Bereiche für Krankenhausmitarbeiter reserviert. Der Wagen der beklagten Frau stand einmal zu lange auf dem Parkplatz und zweimal auf einem Mitarbeiterparkplatz. Sie bestritt, den Wagen selbst gefahren zu haben, und zahlte deshalb nicht.

In den Vorinstanzen war die Klage des Parkplatzbetreibers gegen diese Weigerung erfolglos. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts Arnsberg im Berufungsverfahren auf und verwies den Fall zurück an das Gericht.

Das Landgericht lehnte es nach Ansicht des BGH zwar zu Recht ab, eine Haftung der Frau allein daraus abzuleiten, dass sie Halterin des Wagens ist. Doch die Frau habe «ihre Fahrereigenschaft nicht wirksam bestritten». In einem Fall wie der kostenlosen Nutzung eines Privatparkplatzes müsse ein Halter erklären, wer stattdessen als Fahrer in Betracht komme.

Dem Parkplatzbetreiber ist es dem Urteil zufolge nicht möglich und auch nicht zuzumuten, den Fahrer selbst zu ermitteln. Es handele sich um ein «anonymes Massengeschäft». Wer einen Privatparkplatz kostenlos zur Verfügung stelle, könne auch nicht zum Aufbau von Schranken aufgefordert werden. Dem Halter sei es dagegen «ohne weiteres möglich und zumutbar», den Fahrer zu benennen.

Das Landgericht Arnsberg muss laut BGH der Fahrzeughalterin nun die Gelegenheit geben, den für das falsche Parken womöglich verantwortlichen Fahrer zu nennen. Auf dieser Grundlage muss das Gericht dann neu entscheiden.

Der ADAC zeigte sich irritiert über das Urteil. Es sei «schwer zu verstehen», kritisierte ein ADAC-Sprecher. Mit Blick auf die geforderten Angaben zum tatsächlichen Fahrer des Wagens erklärte er: «Ob eine solche Politik des Anschwärzens ? gerade wenn das Auto im Familienkreis geteilt wird - gesellschaftlich gewünscht ist, ist fraglich.» Vielmehr müssten die Parkplatzbetreiber ihre Abläufe so gestalten, dass der tatsächliche Fahrer erwischt werde.

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