In Bayern dürfen Schankwirtschaften wie Kneipen und Bars ihre Innenräume vorerst wieder öffnen.
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Bierflasche - AFP/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • Verwaltungsgerichtshof setzt Schliessung vorläufig ausser Vollzug.
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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München gab am Freitag dem Eilantrag einer Wirtin aus Unterfranken statt. Die entsprechende Regelung der Infektionsschutzmassnahmenverordnung werde vorläufig ausser Vollzug gesetzt, erklärte er. (Az. 25 NE 21.1832)

Laut den in Bayern seit etwa einem Monat geltenden neuen Corona-Regeln dürfen reine Schankwirtschaften ihre Innenräume nicht öffnen, Restaurants mit entsprechenden Hygienemassnahmen aber schon. Dadurch sah die Wirtin ihre Berufsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz verletzt.

Der VGH gab ihr recht. Zwar hätten zu Beginn der Pandemie tatsächlich grosse Unterschiede im typischen Betriebsablauf zwischen Speise- und Schankwirtschaften bestanden, begründete er seine Entscheidung. In der Zwischenzeit aber habe sich dies, «insbesondere der gesteigerte Alkoholkonsum beim geselligen Zusammensein», in vielen Restaurants so an das Geschehen in Bars angenähert, dass eine unterschiedliche Behandlung nicht mehr gerechtfertigt sei.

Zur Bekämpfung der Infektionsgefahr in den Kneipen kämen mildere Mittel wie etwa Hygienekonzepte oder ein Verbot des Alkoholausschanks ab einer bestimmten Uhrzeit in Betracht. Die Schliessung der Innenräume reiner Schankwirtschaften dauere nun schon sehr lange und der Eingriff in die Berufsfreiheit wiege daher sehr schwer, erklärte der VGH weiter.

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