Die Schweiz darf asylsuchende Familien mit minderjährigen Kindern im Rahmen der Dublin-Bestimmungen wieder nach Italien zurückweisen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden und seine seit Ende 2019 geltende Praxis aufgehoben.
Flüchtlinge
In Italien kommen täglich neue Migranten an. - Keystone
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Das Wichtigste in Kürze

  • Der Grund für die frühere Praxis war das sogenannte Salvini-Dekret von Ende 2018, wie das Bundesverwaltungsgericht in einem am Freitag veröffentlichten Urteil ausführt.

Das Gesetz sah für Asylsuchende vor, dass sie nur in Erstaufnahmezentren oder in temporären Einrichtungen untergebracht werden, wenn sie aufgrund des Dublin-Abkommens an Italien zurückgewiesen wurden.

Der Zugang zum Zweitaufnahmesystem, das eine bessere Betreuung beinhaltet, sollte diesen Personen verschlossen bleiben. Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass diese Unterbringung für Familien mit minderjährigen Kindern und andere, schutzbedürftige Personen nicht zulässig sei.

Aus diesem Grund untersagte das Bundesverwaltungsgericht Ende 2019 die Rückweisung dieser Personengruppe nach Italien, auch wenn sie vor ihrer Einreise in die Schweiz dort bereits ein Asylgesuch gestellt hatten.

Das Rückweisungsverbot hat das Bundesverwaltungsgericht wegen eines neuen italienischen Gesetzes nun in einem Referenzurteil aufgehoben. Es begründet die Wende damit, dass mit den neuen Bestimmungen das Salvini-Dekret weitgehend rückgängig gemacht worden sei.

Das Aufnahme- und Integrationssystem stehe wieder allen Asylsuchenden offen. Schutzbedürftigen Personen würde damit wieder jene Unterstützung zugesichert, die sie benötigten.

Im konkreten Fall geht es um eine alleinerziehende Mutter und ihren Sohn. Die Frau hatte Ende März 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat auf ihr Gesuch nicht ein und wollte sie im Rahmen der Dublin-Bestimmungen nach Italien zurückweisen.

Die Beschwerde der Frau hiess das Bundesverwaltungsgericht gut, weil das SEM die Bedingungen in Italien und damit die Zulässigkeit einer Rückweisung nicht geprüft hatte. Auch in seinem zweiten Entscheid, kam das SEM zum Schluss, dass die Frau nach Italien zurück muss und ihr Asylgesuch nicht von der Schweiz behandelt werden muss.

Wieder legte die alleinerziehende Mutter erfolgreich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Und wiederum erachtete das Gericht die Garantien von Italien nicht als ausreichend und wies den Fall an das Staatssekretariat für Migration zurück. Die veränderte politische Konstellation führte beim SEM zum gleichen Urteil - und dieses Mal wurde es vom Bundesverwaltungsgericht gestützt. (Urteil F-6330/2020 vom 18.10.2021)

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) kritisiert das neue Referenzurteil zu Dublin-Überstellungen mit kleinen Kindern, wie sie in einer Mitteilung vom Freitag schreibt.

Das Urteil widerspreche den Erkenntnissen und Recherchen der SFH. Es gebe «nach wie vor prekäre Bedingungen für Asylsuchende in Italien» und die Mängel im italienischen Unterbringungssystem seien belegt.

Das Gericht schraube nun die Vorgaben für genügende Garantien der italienischen Behörden hinunter, «ohne sich mit der aktuellen Lage für Asylsuchende in Italien und den tatsächlichen Bedingungen für die Betroffenen vor Ort auseinanderzusetzen».

Die SFH halte daher an ihrer Empfehlung an die Behörden fest, von Überstellungen nach Italien abzusehen.

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