Arbeitzeit im Ausland: Bei der Rente mit einplanen

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    Deutschland,

    Wer zeitweise im europäischen Ausland gearbeitet hat, sollte das beim Rentenversicherungsträger angeben. Denn auch diese Zeiten zählen unter Umständen für spätere Rentenansprüche.

    Arbeitszeiten im Ausland können für den späteren Rentenanspruch relevant sein - jedes Land zahlt dann die Leistung aus den dort zurückgelegten Zeiten.
    Arbeitszeiten im Ausland können für den späteren Rentenanspruch relevant sein - jedes Land zahlt dann die Leistung aus den dort zurückgelegten Zeiten. - Frank Rumpenhorst/dpa/dpa-tmn

    Das Wichtigste in Kürze

    • Arbeitszeiten im Ausland können für den späteren Rentenanspruch relevant sein.

    Darauf macht die Deutsche Rentenversicherung in Berlin aufmerksam. Wer zeitweise im Ausland - etwa in anderen EU-Staaten - gearbeitet hat, sollte das beim zuständigen Rentenversicherungsträger angegeben.

    Beschäftigungszeiten werden zusammengerechnet

    Für den späteren Anspruch müssen laut Rentenversicherung Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört zum Beispiel eine bestimmte Mindestversicherungszeit: Für langjährig Versicherte, die mit 63 in Rente gehen wollen, liege diese in Deutschland bei 35 Jahren.

    Beschäftigungszeiten, die in verschiedenen Ländern zurückgelegt wurden, können dafür zusammengerechnet werden. Eine Zusammenrechnung der Zeiten erfolgt nach europäischem Gemeinschaftsrecht zwischen den Staaten der Europäischen Union sowie bei Liechtenstein, Island, Norwegen und der Schweiz.

    Rentenzahlungen aus mehreren Staaten möglich

    Mit vielen anderen Staaten hat Deutschland Sozialversicherungsabkommen geschlossen, die ebenfalls Regelungen zur Zusammenrechnung enthalten. Mit dabei sind etwa Tunesien, die Türkei, die USA und Australien.

    Sind die Voraussetzung für eine Rente erfüllt, zahlt grundsätzlich jedes Land die Leistung aus den dort zurückgelegten Zeiten. Rentenzahlungen können so aus mehreren Staaten gleichzeitig erfolgen.

    Im Übrigen gilt: Erreicht man die Mindestversicherungszeit trotz der Zusammenrechnung der Zeiten nicht, kann man sich die gezahlten Beiträge in der Regel erstatten lassen.

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