Vier bei Drogenrazzia Festgenommene haben Wohnsitz in Roveredo GR

Keystone-SDA
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Calanca,

Vier der sieben Personen, die letzte Woche im Rahmen einer internationalen Drogenrazzia im Ausland festgenommen wurden, sind in Roveredo im Misox wohnhaft. Die Bündner Gemeinde bestätigte dies auf Anfrage von Keystone-SDA.

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Auto der Polizei Graubünden. (Symbolbild) - Polizei Graubünden

Die Festgenommenen werden verdächtigt, Teil eines Netzwerks für Drogenhandel und Geldwäscherei zu sein. Die Ermittlungen werden von den Justizbehörden in Marseille und Neapel unter Beteiligung der Bundesanwaltschaft (BA) und verschiedener europäischer Ermittlungsbehörden koordiniert.

Zu den Festgenommenen gehören ein 52-jähriger italienischer Staatsbürger und dessen 24-jähriger Sohn. Der erste wurde in Frankreich festgenommen, der zweite in Italien. Nach Angaben der Gemeindebehörden sind beide in Roveredo wohnhaft, ebenso wie zwei weitere Personen, die in die Ermittlungen verwickelt sind. Die Nachricht wurde kürzlich vom Radio und Fernsehen der italienischen Schweiz RSI veröffentlicht.

Der 52-Jährige war 2021 nach Graubünden gezogen und hatte eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. In einer Stellungnahme erklärt die Gemeinde Roveredo, dass dieser Fall Fragen zu den Kriterien aufwerfe, nach denen Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn bereits Vorstrafen vorlägen, die von einem anderen Kanton geprüft worden seien. «Wie ist es möglich, dass eine Person, die im Tessin als zu risikoreich für eine Bewilligung eingestuft wurde, in Graubünden aufgenommen wird?», fragte sich die Gemeindeverwaltung.

Das Amt für Migration und Zivilrecht teilte auf Anfrage von Keystone-SDA mit, dass es derzeit keine Informationen zu den laufenden Verfahren gebe.

Auf die Frage, warum der Kanton Graubünden eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat, antwortet das kantonale Amt, dass es nicht möglich sei, systematisch Strafregisterauszüge von EU-Bürgern anzufordern. Die Bewilligung für Antragsteller und ihre Familienangehörigen könne nur eingeschränkt werden, wenn das Verhalten der betreffenden Person «eine tatsächliche und ernsthafte Gefahr» für die öffentliche Ordnung darstelle.

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