Fortführung der Verwahrung eines 79-Jährigen ist zulässig
Die Weiterführung der Verwahrung eines 79-jährigen Pädophilen ist rechtskonform. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Beschwerde des Mannes in diesem Punkt abgewiesen.

Allerdings hätte das Zürcher Verwaltungsgericht eine öffentliche Verhandlung für die Behandlung der Beschwerde des Mannes durchführen müssen. Die Zürcher Justizdirektion hatte unbegleitete Freigänge und die bedingte Entlassung aus der Verwahrung abgelehnt.
Gemäss dem am Dienstag veröffentlichten Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hätte das Verwaltungsgericht den Mann persönlich befragen und auch die Möglichkeit gewähren müssen, Zeugen anzuhören. Auch hätte der psychiatrische Experte gehört werden müssen.
Die Weiterführung der Verwahrung erachtet der EGMR hingegen als zulässig und stützt damit das Urteil des Bundesgerichts vom März 2021. Der 79-Jährige wurde 2003 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig gesprochen. Hintergrund der Verurteilung bildeten im Wesentlichen sexuelle Handlungen bis hin zu Oral- und Analverkehr mit Knaben im vorpubertären Alter, darunter zwei seiner Stiefsöhne.
Das Zürcher Obergericht verurteilte ihn zu vier Jahren und vier Monaten Zuchthaus als Zusatzstrafe zu einem französischen Urteil aus dem Jahr 1995. Die Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer Verwahrung aufgeschoben.
Wie das Bundesgericht geht der EGMR davon aus, dass die Verwahrung das einzige Mittel ist, um einen Rückfall des Verurteilten zu verhindern. Während der Verwahrung kam es zu weiteren Verurteilungen des Mannes, weil pädopornographische Bilder auf einem von ihm versteckten Handy gefunden wurden. (Fall 50227/21)










