Die Zuwanderung aus Rumänien und Bulgarien bleibt eingeschränkt. Der Bundesrat hat am Mittwoch beschlossen, die Ventilklausel im Freizügigkeitsabkommen zu verlängern.
Der Bund verlängert die Ventilklausel für Rumänen und Bulgaren (Symbolbild).
Der Bund verlängert die Ventilklausel für Rumänen und Bulgaren (Symbolbild). - Keystone
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Das Wichtigste in Kürze

  • Der Bund verlängert die Ventilklausel für Rumänen und Bulgaren.
  • Die Schweiz darf bis 2019 die Zuwanderung einschränken.
  • Die Ventilklausel ist seit 1. Juni 2017 in Kraft.

Grundsätzlich gilt für rumänische und bulgarische Staatsangehörige seit Juni 2016 die volle Personenfreizügigkeit. Die Schweiz darf diese aber bis 2019 einschränken, sofern die Zuwanderung zehn Prozent über dem Mittel der vorangegangenen drei Jahre liegt.

Für B-Bewilligungen ist dies nach Ansicht des Bundesrats der Fall. Das Kontingent bleibt unverändert bei 996 Bewilligungen, wie das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf Anfrage mitteilte.

Noch unklar ist, ob der Schwellenwert auch für Kurzaufenthaltsbewilligungen überschritten wird. Sollte dies der Fall sein, werden die L-Bewilligungen ebenfalls eingeschränkt. Vorgesehen sind 6767 Einheiten.

Ventilklausel zum letzten Mal

Die Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und Bulgarien sowie Rumänien gilt seit Juni 2009. Bis 2016 hatte der Bundesrat die Möglichkeit, diese einzuschränken, was er auch tat. Seither gibt es nur noch die Ventilklausel. Diese kann der Bundesrat nun ein letztes Mal anrufen.

Mit der Personenfreizügigkeit haben Bürgerinnen und Bürger der Schweiz und der EU/EFTA-Mitgliedstaaten das Recht, den Arbeitsplatz und den Aufenthaltsort innerhalb der EU/EFTA frei zu wählen. Voraussetzung ist eine unselbständige oder eine selbständige Erwerbstätigkeit. Nicht-Erwerbstätige müssen über genügend finanzielle Mittel verfügen und krankenversichert sein.

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