Betreutes Wohnen: Sind die Kosten steuerlich absetzbar?
Betreutes Wohnen wird in der Schweiz immer beliebter, kann jedoch eine finanzielle Belastung darstellen. Einige Kosten lassen sich steuerlich geltend machen.

Das Wichtigste in Kürze
- Reine Lebenshaltungskosten sind beim betreuten Wohnen nicht abzugsfähig.
- Vor allem medizinisch begründete Kosten sind steuerlich absetzbar.
Betreutes Wohnen hat sich für viele Seniorinnen und Senioren als beliebte Alternative zum Pflegeheim entwickelt. Im Gegensatz zu diesem ermöglicht es den Verbleib in einer eigenen Wohnung, die zu einer betreuten Anlage gehört. Personal schaut täglich vorbei und verleiht so ein Gefühl von Sicherheit.
Betreutes Wohnen: Lebenshaltungskosten nicht absetzbar
Je nach Pflegestufe kostet das betreute Wohnen in der Schweiz laut einer CURAVIVA Schweiz-Studie zwischen 2365 und 9894 Franken. Der günstige Preis ergibt sich aus dem reinen Verbleib in einer Wohnanlage für betreutes Wohnen ohne Pflege- und Betreuungsdienstleistungen. Dazu zählen die monatliche Miete und Haushaltsdienstleistungen wie das Putzen der Wohnung oder die Gartenpflege.

All diese Kosten fallen unter die normalen Lebenshaltungskosten und sind damit nicht steuerlich absetzbar. Das Gleiche gilt für die täglichen Mahlzeiten in der Wohnanlage und für zusätzliche Freizeitangebote. Diese entsprechen schliesslich dem ganz normalen Alltagsleben in einer eigenen Immobilie.
Betreutes Wohnen: Die steuerliche Absetzbarkeit von Pflegeleistungen
Grundsätzlich sind nur Pflegekosten absetzbar, die nicht von den Krankenkassen oder Versicherungen übernommen werden. Dies gilt auch für die Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV. Laut einer Studie von Pro Senectute beziehen immerhin 12,3 Prozent der Bevölkerung, die eine Altersrente beziehen, zusätzlich diese Gelder.

Ausserdem ist zu beachten, dass nur jener Teil abziehbar ist, der 5 Prozent des Reineinkommens übersteigt. Wer also beispielsweise 2000 Franken Rente bezieht und 150 Franken Kosten hat, kann nur 50 Franken anrechnen. Wichtig ist dabei auch, dass alle Ausgaben mit Belegen und Rechnungen nachgewiesen werden können.
Was zu den Krankheits- und Unfallkosten gehört
Beim betreuten Wohnen sind vor allem die in Rechnung gestellten Pflegekosten wichtig, da diese täglich anfallen. Auch Medikamente und medizinische Hilfsmittel (zum Beispiel Gehhilfen und Rollstühle) sind absetzbar. Dazu kommen die üblichen ärztlichen Behandlungen und von Ärzten verordneten Therapien.
Allerdings beginnt hier auch schon eine Grauzone. Verordnet ein Arzt medizinische Massagen zur Behandlung von Rückenbeschwerden, sind diese absetzbar. Werden Massagen privat als Wellness gebucht, sind sie nicht absetzbar.

Ähnliches gilt für eine ärztlich angeordnete Diät: Diabetiker und Diabetikerinnen können zum Beispiel Mehrkosten für diabetische Kost von der Steuer absetzen. Allerdings nur, wenn eine entsprechende Verordnung vorliegt. Wer auf eigene Faust, zum Beispiel zur Gewichtsreduzierung, Spezialkost kauft, kann diese nicht absetzen.
Ein weiterer Punkt sind medizinisch angeordnete Transportkosten: Ist die Verwendung des ÖPNV nicht zumutbar und ein eigenes Auto nicht vorhanden, können Krankentransporte abgesetzt werden. Allerdings nur zu medizinisch erforderlichen Behandlungen. Wer sich vom betreuten Wohnen ins Kino oder zum Friseur chauffieren lässt, der muss die Kosten selbst tragen.
Betreutes Wohnen: Zusätzliche Behinderungskosten geltend machen
Laut Bundesamt für Statistik lebte im Jahr 2023 mehr als jede dritte Person über 65 Jahren mit einer Behinderung. Menschen mit einer anerkannten Behinderung können zusätzliche Kosten steuerlich geltend machen.

Beim betreuten Wohnen gehören vor allem Haushaltsdienstleistungen dazu. Wer sich kaum noch bewegen kann, der kann dann Kosten für den Hausputz oder die Wäsche geltend machen. Keine Rolle spielen hier absetzbare Wohnumfeldanpassungen wie den Einbau einer Rollstuhlrampe. Alle Wohnungen beim betreuten Wohnen sind bereits barrierefrei gestaltet.
Abrechnungen gründlich prüfen
Anbieter des betreuten Wohnens wie Senevita erstellen oft pauschale Abrechnungen. Für den Laien ist es nicht immer leicht, die absetzbaren Positionen zu erkennen. Es ist darum sinnvoll, um eine genaue Aufschlüsselung zu bitten. Dabei muss geklärt werden, welche Positionen medizinisch notwendig waren und welche nicht.
Ganz wichtig ist es, alle Belege zu verwahren. Zumindest im ersten Jahr nach dem Einzug ins betreute Wohnen ist es ausserdem ratsam, einen Steuerberater hinzuziehen. Dieser kann die maximalen Abzugsmöglichkeiten ermitteln und Tipps geben. Auf dieser Basis lässt sich die Steuererklärung dann in den folgenden Jahren leichter selbst erstellen.