Kein ZKB-Konto für die Sterbehilfeorganisation Dignitas

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Zürich,

Ludwig Minelli und die Sterbehilfeorganisation Dignitas haben vom Bankrat der Zürcher Kantonalbank eine anfechtbare Verfügung verlangt, weil die Bank ihnen vor Jahren die Geschäftsbeziehung kündigte

Archiv (Symbolbild)
Archiv (Symbolbild) - Der Bundesrat

Ludwig A. Minelli und die Sterbehilfeorganisation Dignitas haben vom Bankrat der Zürcher Kantonalbank (ZKB) eine anfechtbare Verfügung verlangt, weil die Bank ihnen vor Jahren die Geschäftsbeziehung kündigte. Der Bankrat kann das Begehren allerdings gar nicht erfüllen, weil er nicht dazu befugt ist. Dies hat das Bundesgericht entschieden.

Die Lausanner Richter halten in ihrem am Freitag veröffentlichten Urteil fest, dass die ZKB eine selbständige Anstalt des kantonalen Rechts sei und einen gesetzlich festgelegten Leistungsauftrag zu erfüllen habe.

Das bedeute jedoch nicht, dass die Bank eine öffentlich-rechtliche Anordnung beziehungsweise eine Verfügung treffen dürfe. Solche Kompetenzen seien ihr nicht übertragen worden.

Vielmehr unterstünden die Beziehungen zwischen der Bank und ihren Kunden dem Privatrecht. Aus diesem Grund hätten sich Minelli und der Verein Dignitas an ein Zivilgericht und nicht an das Zürcher Verwaltungsgericht wenden müssen, nachdem ihnen der Bankrat keine Verfügung ausstellte.

Das Bundesgericht hat deshalb die Beschwerde der Sterbehilfeorganisation und von Minelli abgewiesen

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