Verfahren der vorübergehenden Verwendung: Publikation der Richtlinie 10-60
Die Vorschriften zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung sind neu als öffentlich zugängliche Richtlinie 10-60 (R-10-60) verfügbar. Diese gelten ab dem 1. Januar 2019.

Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung ist vorgesehen für:
- ausländische Waren, die lediglich für eine begrenzte Zeit im Inland verwendet werden (vorübergehende Einfuhr);
- inländische Waren, die vorübergehend im Ausland verwendet und danach unter vollständiger Abgabenbefreiung wiedereingeführt werden (vorübergehende Ausfuhr).
Damit Sie das Verfahren der vorübergehenden Verwendung in Anspruch nehmen können, müssen folgende Grundvoraussetzungen erfüllt sein (vgl. R-10-60 Ziffer 2):
- Die Waren müssen zur Wiederausfuhr bzw. zur Wiedereinfuhr bestimmt sein.
- Die Wiederausfuhr bzw. Wiedereinfuhr der Waren muss in unverändertem Zustand erfolgen.
- Die Identität der Waren lässt sich sichern.
- Die für gewisse Verwendungszwecke erforderliche Bewilligung liegt vor.
- Die Bestimmungen der nichtzollrechtlichen Erlasse (NZE) sind eingehalten.
Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung hängt davon ab, wozu die Waren verwendet werden. Der Verwendungszweck ist insbesondere massgebend, ob das Verfahren der vorübergehenden Verwendung zulässig ist und welche Formvorschriften einzuhalten sind.
Die Verwendungszwecke sind wie folgt gruppiert (vgl. R-10-60 Ziffer 3):
- Ausstellung, Muster, Vorlagen
- Ungewisser Verkauf
- Test, Erprobung, Kontrolle, Prüfung, Begutachtung
- Rettungseinsatz, Hilfeleistung
- Schulung, Ausbildung und Instruktion von Personen
- Sport und Wettkampf
- Verpackung und Transportschutz
- Beförderung von Personen oder Waren
- Private Zwecke
- Berufsausrüstung, Unternehmermaterial und andere wirtschaftliche Zwecke
- Ersatzteile
Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung sind verschiedene Formvorschriften einzuhalten (vgl. R-10-60 Ziffer 4), wie zum Beispiel:
- Wiederaus- bzw. Wiedereinfuhrfrist
- Sicherstellung der Abgaben
- Art der Zollanmeldung, wie:
o Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung (ZAVV)
o Carnet ATA
o andere Zollanmeldungen in Papierform
o Formlose Veranlagung
o Bewilligung für einen vereinfachten Grenzübertritt
Änderung des Verwendungszwecks, des Verwenders oder des Eigentümers
Die anmeldepflichtige Person muss eine neue Zollanmeldung einreichen, wenn während der Überwachung des Verfahrens der Verwendungszweck, der Verwender oder der Eigentümer der Waren ändert (vgl. R-10-60 Ziffer 5). Die neue Zollanmeldung ist grundsätzlich vor dem Eintritt der Änderung einzureichen.
Bewilligungspflicht für Hebe- und Kranarbeiten
Hebe- und Kranarbeiten mit selbstfahrenden und zum Strassenverkehr zugelassenen Fahrzeugen sind weiterhin bewilligungspflichtig (vgl. R-10-60 Ziffern 2.4 und 3.11.3). Neu ist eine Bewilligung auch für Hebe- und Kranarbeiten erforderlich, die mit einem Beförderungsmittel mit angebautem Kran durchgeführt werden und die nicht im Zusammenhang mit einer Warenbeförderung erfolgen.