EIDGENÖSSISCHE UND GEMEINDE-ABSTIMMUNGEN am 25. November 2018
Die Gemeinde Buchrain erinnert an die Abstimmung am 25. November 2018.

Anordnung der eidgenössischen Volksabstimmung vom 25. November 2018
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 4. Juli 2018, das Bundesgesetz über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 sowie gestützt auf das kantonale Stimmrechtsgesetz vom 25. Oktober 1988, beschliesst:
1. Am Sonntag, 25. November 2018, und an den entsprechenden Vortagen findet im Kanton Luzern die eidgenössische Volksabstimmung statt über:
- Volksinitiative vom 23. März 2016 «Für die Würde der landwirtschaftlichen Nutztiere (Hornkuh-Initiative)»,
- Volksinitiative vom 12. August 2016 «Schweizer Recht statt fremde Richter (Selbstbestimmungsinitiative)»,
- Änderung vom 16. März 2018 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) (Gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten).
2. Die Abstimmungsunterlagen sind durch die Gemeinden so zu verteilen, dass sie spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag im Besitz aller Stimmberechtigten sind.
3. Stimmberechtigt sind Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden und spätestens am 20. November 2018 ihren politischen Wohnsitz geregelt haben. Das Stimmrecht der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 26. September 2014 und der Verordnung vom 7. Oktober 2015 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland sowie dem Kreisschreiben der Bundeskanzlei vom 7. Oktober 2015 betreffend die Ausübung der politischen Rechte der Auslandschweizerinnen und -schweizer.
4. Das Stimmregister wird am Dienstag, 20. November 2018, abgeschlossen. Die stimmberechtigten Gemeindeangehörigen können das unbearbeitete Stimmregister einsehen
5. Die Gemeinden haben zusätzlich zum Abstimmungstag vom 25. November 2018 eine vorzeitige Stimmabgabe an mindestens zwei der vier letzten Tage vor dem Abstimmungstag zu ermöglichen, entweder an einer Vorurne oder brieflich bei der von der Gemeinde bezeichneten Stelle.
6. Die Urnenzeiten, die Zeiten für die briefliche Stimmabgabe bei der von der Gemeinde bezeichneten Stelle (Ziff. 5) sowie die Urnenlokale sind bis spätestens 9. November 2018 von den Gemeinden öffentlich bekannt zu machen. Hierbei ist auf die Möglichkeit der brieflichen Stimmabgabe hinzuweisen.
7. Die Stimmberechtigung zur brieflichen Stimmabgabe richtet sich nach den §§ 61 bis 69 des Stimmrechtsgesetzes.
8. Die Gemeinden haben nach Massgabe des Stimmrechtsgesetzes die nötigen Vorkehrungen für die Durchführung der Volksabstimmung zu treffen.
9. Dieser Beschluss ist im Kantonsblatt zu veröffentlichen und von den Gemeinden öffentlich anzuschlagen.
Anordnung Gemeindeabstimmungen vom 25. November 2018
Der Gemeinderat von Buchrain gestützt auf, das Stimmrechtsgesetz vom 25. Oktober 1988 sowie die Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Buchrain vom 22. Januar 2007, beschliesst:
1. Am Sonntag, 25. November 2018 findet in der Gemeinde Buchrain folgende Gemeindeabstimmung statt: Budget 2019 der Einwohnergemeinde Buchrain mit Festsetzung Steuerfuss.
2. Die Botschaft, die Stimmzettel, der Stimmrechtsausweis, das Stimmrechtscouvert sowie das Rücksendecouvert für die briefliche Stimmabgabe werden den Stimmberechtigten bis spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag per Post zugestellt.
3. Stimmberechtigt sind Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden und spätestens am 20. November 2018 ihren politischen Wohnsitz geregelt haben.
4. Das Stimmregister wird am Dienstag, 20. November 2018, um 18.00 Uhr durch den Stimmregisterführer abgeschlossen (Schalterschluss bei der Einwohnerkontrolle um 17.00 Uhr).
5. Das Urnenlokal ist am Sonntag, 25. November 2018 von 10.00 bis 10.30 Uhr geöffnet und befindet sich im Gemeindehaus Buchrain, EG.
6. Betreffend der brieflichen und persönlichen Stimmabgabe wird auf die separate Bekanntmachung verwiesen. Ausserdem kann aus den zugestellten Abstimmungsunterlagen das genaue Verfahren für die briefliche Stimmabgabe entnommen werden.
7. Gegen diesen Beschluss kann innert drei Tagen – seit Entdeckung – beim Regierungsrat des Kantons Luzern Stimmrechtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten. 8. Dieser Beschluss ist an den amtlichen Anschlagstellen zu veröffentlichen.
Hinweis: Am Donnerstag, 08. November 2018, 19.30 Uhr, findet in der Aula des Schulzentrums Hinterleisibach eine öffentliche Orientierungsversammlung zu den Abstimmungsgeschäften statt.
Bekanntmachung für Abstimmung vom 25. November 2018
Der Gemeinderat von Buchrain gestützt auf,
- das Stimmrechtsgesetz vom 25. Oktober 1988
- die Anordnungen des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern betreffend der eidgenössischen Volksabstimmungen
- die Anordnung des Gemeinderates Buchrain betreffend der Gemeindeabstimmung
beschliesst:
1. Öffnung der Urne
Das Urnenlokal im Gemeindehaus, Haupstrasse 18, Buchrain, ist am Sonntag, 25. November 2018, von 10.00 Uhr bis 10.30 Uhr, geöffnet.
2. Briefliche Stimmabgabe
Die bzw. der Stimmberechtigte kann ihr bzw. sein Stimmrecht von jedem Ort aus brieflich ausüben. Für die briefliche Stimmabgabe ist kein Gesuch notwendig. Wer brieflich stimmen will, kann dies mit dem amtlichen Stimm- und Wahlcouvert (zusammen mit allen anderen Unterlagen zugestellt) und dem Rücksendecouvert tun (§ 61 ff. Stimmrechtsgesetz). Die Postaufgabe hat so frühzeitig zu erfolgen, dass das Rücksendecouvert noch vor Ende der Urnenzeit eintrifft.
3. Persönliche Stimmabgabe beim Stimmregisterführer
Die bzw. der Stimmberechtigte ist befugt, während der Bürozeit des Stimmregisterführers (Einwohnerkontrolle) in Form der brieflichen Stimmabgabe zu stimmen.
4. Stimmrechtsbeschwerde
Tritt der Beschwerdegrund vor dem Abstimmungstag ein, ist die Stimmrechtsbeschwerde innert 3 Tagen seit der Entdeckung einzureichen. Ist diese Frist am Abstimmungstag noch nicht abgelaufen, wird sie bis zum 10. Tag nach dem Abstimmungstag verlängert. In allen übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage seit dem Abstimmungstag. Die Beschwerde ist an den Regierungsrat des Kantons Luzern zu richten.
5. Veröffentlichung
Dieser Beschluss ist an den amtlichen Anschlagstellen zu veröffentlichen.