Gericht hält Entlassung beim Strassenverkehrsamt für richtig

Das Verwaltungsgericht hält die Entlassung eines Experten des Zürcher Strassenverkehrsamts, der Fahrzeuge durch die Prüfung gemogelt haben soll, für korrekt.

Das Strassenverkehrsamt im Zürcher Kreis 3. - Nau.ch / Miriam Danielsson

Der Mann soll Fahrzeuge eines Kollegen durch die Prüfung gemogelt haben, woraufhin er fristlos entlassen wurde.

In drei Fällen habe der langjährige Experte die Kontrollen der Autos missbräuchlich übernommen, heisst es im Urteil, das am Mittwoch, 07. Juni 2023, veröffentlicht wurde.

Aufgeflogen war dies, als er den Prüfbericht für einen Lieferwagen ausgefüllt hatte, für den er nicht zuständig war.

Das Auto wurde nicht kontrolliert, der Experte gab an, es privat untersucht zu haben. Er sprach von einem einmaligen Fehler.

Der Experte habe die Ausstandspflichten verletzt

Doch eine interne Prüfung ergab, dass er auch in zwei anderen Fällen die Firmenwagen seines Freundes geprüft hat. Gemäss Regeln des Strassenverkehrsamts hätte eine Ausstandspflicht bestanden.

Der Experte brachte vor, die Fahrzeuge gemäss den geltenden Vorschriften geprüft zu haben. Wie er die Ausstandspflichten verletzt haben soll, sei ihm nicht klar.

Er habe nicht gewusst, dass er das Prüfen von Autos eines Freundes nicht selber durchführen durfte. Dies täten schliesslich auch andere Experten.

Das Verwaltungsgericht hält aber fest, dass die eigenmächtige Umbuchung der Prüfungen und der Gefallen für einen Freund klare Pflichtverletzungen seien.

Die Schadensersatzforderung über 218'000 Franken wurde abgelehnt

Als Experte, der 20 Jahre tätig war, müsste dies dem Mann bewusst sein, heisst es im Urteil. Die fristlose Entlassung sei darum gerechtfertigt.

Dass es beim Strassenverkehrsamt normal sei, die Autos von Freunden zu kontrollieren, habe der Experte nicht aufzeigen können.

Somit lehnt das Gericht auch die Schadensersatzforderungen des Experten über rund 218'000 Franken ab.

Die Gerichtsgebühr von 10'070 Franken muss er zahlen. Der Entscheid kann noch ans Bundesgericht weitergezogen werden.