Waltenschwil: Anmeldeverfahren für die Gemeinderatswahlen 2021

Am 26. September 2021 finden die Gesamterneuerungswahlen des Gemeinderates sowie des Gemeindeammanns und des Vizeammanns für die Amtsperiode 2022/2025 statt.

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Wahlen. (Symbolbild) - Keystone

Wahlvorschläge sind gemäss § 29a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und § 21b der Verordnung über die politischen Rechte (VGPR) von 10 Stimmberechtigten des Wahlkreises zu unterzeichnen und bei der Gemeindekanzlei bis spätestens am 44. Tag vor dem Wahltag, (d. h. bis am Freitag, 13. August 2021, 11.30 Uhr), einzureichen. Das erforderliche Formular kann bei der Gemeindekanzlei bezogen werden.

Im Übrigen wird auf den Grundsatz verwiesen, dass im ersten Wahlgang jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidatin oder Kandidat gültige Stimmen erhalten kann (§ 30 Abs. 1 GPR). Zudem kann eine Person als Gemeindeammann oder Vizeammann nur gültige Stimmen erhalten, wenn sie gleichzeitig als Gemeinderat gewählt wird oder bei einer Ersatzwahl bereits Mitglied der Behörde ist (§ 27a Abs. 2 GPR).

Gemeindekommissionswahlen vom 26. September 2021 / AnmeldeverfahrenAm 26. September 2021 finden die Gesamterneuerungswahlen folgender Gemeindekommissionen für die Amtsperiode 2022/2025 statt:

a) Finanzkommission (5 Mitglieder)

b) Steuerkommission (3 Mitglieder)

c) Steuerkommission-Ersatz (1 Mitglied)

d) Stimmenzähler (2 Mitglieder)

e) Stimmenzähler-Ersatz (2 Mitglieder)

f) Finanzkommission Ortsbürgergemeinde (3 Mitglieder)

g) Stimmenzähler Ortsbürgergemeinde (2 Mitglieder)

Wahlvorschläge sind gemäss § 29a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und § 21b der Verordnung über die politischen Rechte (VGPR) von 10 Stimmberechtigten des Wahlkreises zu unterzeichnen und bei der Gemeindekanzlei bis spätestens am 44. Tag vor dem Wahltag, (d.h. bis am Freitag, 13. August 2021, 11.30 Uhr), einzureichen.

Die erforderlichen Formulare können bei der Gemeindekanzlei bezogen werden.

Im Übrigen wird auf den Grundsatz verwiesen, dass im ersten Wahlgang jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidatin oder Kandidat gültige Stimmen erhalten kann (§ 30 Abs. 1 GPR).

Werden nicht mehr wählbare Kandidaten und Kandidatinnen vorgeschlagen, als zu wählen sind, wird mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen angesetzt, innert der neue Vorschläge unterbreitet werden können. Gehen innert dieser Frist keine neuen Anmeldungen ein, werden die Vorgeschlagenen von der anordnenden Behörde bzw. vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt (§ 30a GPR).

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