Rechtsschutz: Muss ich in den Ferien erreichbar sein?
Immer wieder klingelt das Handy auch in den Ferien. Doch darf dein Chef das verlangen? Das sagt das Schweizer Arbeitsrecht.

Das Wichtigste in Kürze
- Ferien sind Erholungszeit, keine Arbeitszeit.
- Arbeitnehmer müssen in dieser Zeit deshalb auch nicht erreichbar sein.
- Eine Ausnahme gilt, bei einem Pikettdienst oder einer Notfallverantwortung.
Ferien sollen der Erholung dienen – das steht so im Gesetz. Laut Art. 329c Abs. 1 OR ist der Arbeitgeber verpflichtet, seinen Angestellten Ferien zur Erholung zu gewähren. Das bedeutet: Wer Ferien bezieht, hat ein Recht darauf, in dieser Zeit nicht zu arbeiten – und auch nicht erreichbar zu sein.
Eine gesetzliche Pflicht, während der Ferien auf Anrufe, Mails oder Slack-Nachrichten zu reagieren, gibt es nicht. Das Bundesgericht betont aber, dass Ferien nicht nur formal gewährt, sondern auch effektiv genutzt werden müssen. Dazu gehört auch, sich von der Arbeit zu distanzieren.

Eine Ausnahme gilt, wenn du eine Funktion mit Pikettdienst oder Notfallverantwortung hast – dies muss aber ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder im Ferienplan geregelt sein. Wer sich freiwillig meldet, obwohl keine Pflicht besteht, gibt damit kein Recht auf Ruhe auf.
Achtung: Wer trotz Ferien auf eine E-Mail antwortet oder gar arbeitet, kann damit den Erholungszweck seiner Ferien unterlaufen. Im Streitfall kann das zum Problem werden – etwa, wenn später mehr Ferientage geltend gemacht werden sollen.
Unser Tipp: Informiere dein Team rechtzeitig über deine Abwesenheit und schalte eine Abwesenheitsnotiz.
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Dieser Artikel entstand in Zusammenarbeit mit Emilia Rechtsschutz.