Ein aus dem Kanton Zürich kommender Pflegefachmann, der 2001 seine neugeborene Tochter vergiften wollte, bleibt im vorzeitigen Strafvollzug.
Ein Pflegefachmann bleibt im vorzeitigen Strafvollzug. (Symbolbild)
Ein Pflegefachmann bleibt im vorzeitigen Strafvollzug. (Symbolbild) - Pixabay
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Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Pflegefachmann aus dem Kanton Zürich, der seine neugeborene Tochter vergiften wollte, bleibt im Strafvollzug.
  • Trotz der Rückweisung ans Zürcher Obergericht ist eine Freiheitsstrafe von acht oder mehr Jahren nicht auszuschliessen.
  • Der Mann verabreichte seiner Tochter vier mal heimlich ein Beruhigungsmittel und injizierte ihr ein Mal Insulin.

Ein Pflegefachmann aus dem Kanton Zürich, der 2001 seine neugeborene Tochter vergiften wollte, bleibt im vorzeitigen Strafvollzug. Das Bundesgericht hat die Ablehnung eines Haftentlassungsgesuchs des Mannes bestätigt.

Der heute 45-Jährige befindet sich seit dem 20. Januar 2012 in Haft. Das Obergericht verurteilte ihn Mitte Dezember 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren. Es sprach ihn des mehrfach versuchten Mordes und der qualifizierten einfachen Körperverletzung schuldig.

Der Mann hatte seinem Baby 2011 und 2012 insgesamt vier mal heimlich das Beruhigungsmittel Temesta und ein Mal Insulin verabreicht beziehungsweise injiziert. Das Bundesgericht hob die Verurteilung des Obergerichts im November 2017 auf.

Die bisher erstandene Haft von rund sechs Jahren ist gemäss Bundesgericht noch nicht in grosse Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt.

Es hält fest, dass trotz der Rückweisung ans Zürcher Obergericht eine Freiheitsstrafe von zumindest acht oder mehr Jahren nicht ausgeschlossen sei. Das Bundesgericht hält in seinen Erwägungen fest, dass bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem ordentlichen Strafvollzug nur in Ausnahmefällen Rechnung zu tragen sei.

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