Neue Spielregeln in der bernischen Sozialhilfe ab 2027
In der bernischen Sozialhilfe gelten ab 1. Januar 2027 einheitliche Standards bei der Fallführung. Zudem wird die kantonale Aufsicht über die kommunalen Sozialdienste gestärkt, und der Grundbedarf wird um rund 2,5 Prozent angehoben.

Der Berner Regierungsrat hat die totalrevidierte Sozialhilfeverordnung verabschiedet und setzt sie zusammen mit dem neuen Sozialhilfegesetz auf Anfang Jahr in Kraft. Der Grosse Rat hatte die Reform im vergangenen März beschlossen.
Mit der Anhebung des Grundbedarfs gleicht der Kanton die Teuerung seit 2024 aus, wie die Regierung am Dienstag mitteilte. Gleichzeitig setzt die Gesetzgebung stärkere finanzielle Anreize.
Wer nicht erwerbstätig ist und sich in Beschäftigungs- oder Qualifizierungsprogrammen engagiert, kann künftig monatliche Integrationszulagen bis zu 300 Franken erhalten. Bislang galt ein Pauschalbetrag von 100 Franken. Wer später durch eigenes Einkommen in besseren finanziellen Verhältnissen lebt, muss die bezogene Unterstützung nicht mehr zurückzahlen.
Aufsicht über Sozialdienste
Für die Sozialdienste der Gemeinden gelten künftig einheitliche Mindestanforderungen an Organisation und Prozesse. Die formelle Aufsicht bleibt bei den Gemeindebehörden, diese erhalten jedoch Unterstützung durch das Sozialrevisorat des kantonalen Amts für Integration und Soziales. Vorgesehen sind periodische Kontrollen in der Regel alle fünf Jahre.
Ausserdem führt der Kanton schrittweise das Neue Fallführungssystem Kanton Bern (NFFS) ein, das gemeinsam mit den Gemeinden betrieben wird. Die flächendeckende Einführung verzögert sich auf unbestimmte Zeit, wie kürzlich bekannt wurde. Das Vorhaben muss zunächst organisatorisch neu aufgestellt werden.
Die neue Gesetzgebung verursacht geschätzte jährliche Mehrkosten von rund 17,5 Millionen Franken, die sich Kanton und Gemeinden hälftig teilen.






