Längere Fristen für Beschwerden gegen Aargauer Urnengänge

Keystone-SDA Regional
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Aarau,

Im Kanton Aargau sollen Bürgerinnen und Bürger mehr Zeit bekommen, um Beschwerden gegen vermutete Wahl- und Abstimmungsfehler einzureichen.

Wahlurne
Eine Hand steckt einen Zettel in eine Wahlurne. (Symbolbild) - keystone

Im Kanton Aargau sollen Bürgerinnen und Bürger mehr Zeit für Beschwerden gegen vermutete Wahl- und Abstimmungsfehler erhalten. Die Frist, um einen Urnengang anzufechten, soll von drei auf zehn Tage verlängert werden – allerdings nicht bei zweiten Wahlgängen.

Bei zweiten Wahlgängen müsse so rasch wie möglich Klarheit über das Ergebnis herrschen, bringt der Regierungsrat in seiner Botschaft zur vorgesehenen Gesetzesänderung vor. Insbesondere bei Ständerats- und Regierungsratswahlen bestünden zwischen dem Urnengang und dem Amtsantritt enge Fristen.

Bei allen anderen kantonalen und kommunalen Abstimmungen und Wahlen sollen die Aargauerinnen und Aargauer aber mehr Zeit erhalten, um auf Fehler reagieren zu können. Der Regierungsrat schlägt eine einheitliche Frist von zehn Tagen vor.

Eine Frist von drei Tagen sei für Stimmberechtigte zu kurz, um die Sach- und Rechtslage abklären zu lassen, hiess es in der Anhörung unter anderem. Gerade für Parteien oder Komitees, die auch einen Beschluss des Vorstandes benötigen, seien Beschwerden so unmöglich.

Gemeinden leisten Widerstand

Während sich in der Anhörung alle Parteien für die längeren Fristen ausgesprochen hatten, stiessen diese bei den Gemeinden auf Ablehnung. Es müsse nach Abstimmungen und Wahlen rasch Gewissheit bestehen, brachten sie vor.

Sie kritisierten zudem die uneinheitlichen Fristen – neben den zweiten Aargauer Wahlgängen bleiben auch für Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen und Wahlen weiterhin nur drei Tage Zeit. Auch der Regierungsrat hält diese unterschiedlichen Regelungen für «nicht optimal». Im föderalen System seien aber unterschiedliche Verfahren nicht unüblich, hält er fest.

Zudem erachtet er es als sinnvoll, dass alle Fristen für kantonale und kommunale Stimmrechts-, Wahl- und Abstimmungsbeschwerden – mit Ausnahme der zweiten Wahlgänge – auf zehn Tage verlängert werden. Die «sehr kurze Frist von drei Tagen stellt für die Bürgerinnen und Bürger eine grosse Herausforderung dar».

Der Weg zur Gesetzesänderung

Der Entwurf zur Änderung des Gesetzes über die politischen Rechte geht nun in den Grossen Rat. Die erste Lesung erfolgt im dritten Quartal 2025, die zweite Beratung ist im zweiten Quartal 2026 vorgesehen.

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