Kanton Nidwalden muss entlassenen Kriminalpolizeichef entschädigen
Einem ehemaligen Kadermann der Nidwaldner Polizei wurde keine Kündigungsfrist eingeräumt. Nun muss der Kanton ihn per Bundesgerichtsentscheid entschädigen.

Das Wichtigste in Kürze
- Der Kanton Nidwalden muss seinen entlassenen Kripochef entschädigen.
- Nach sechsjährigem Rechtsstreit bestätigt dies ein Bundesgerichtsentscheid.
Es ist ein Fall, der 2012 für Schlagzeilen sorgte. Der neue Chef der Nidwaldner Kripo wurde noch bevor er sein neues Amt im November 2012 antreten konnte, im Sommer bereits wieder entlassen. Auf die Kündigung folgte ein sechsjähriger Rechtsstreit, welcher nun mit einem Bundesgerichtsentscheid ad Acta gelegt wird.
Illoyales Verhalten und Wohnsitzstreit
Wie die «Luzerner Zeitung» schreibt, seien als Gründe für die Kündigung unter anderem fehlende Führungsqualitäten und Sozialkompentenzen genannt worden. Ausserdem habe sich der Betroffene nicht an die mündlich vereinbarte Wohnsitzpflicht im Kanton Nidwalden gehalten, worauf ihm zusätzlich illoyales Verhalten vorgeworfen worden sei.
Nur Teilentschädigung
Weil für die Kündigung keine Bewährungsfrist eingehalten worden sei, erklärte das Verwaltungsgericht Nidwalden bereits 2014 die Kündigung für unzulässig. Für nichtig wurde diese allerdings nicht erklärt. Darauf forderte der Entlassene finanzielle Entschädigung, welche ihm das Gericht im Oktober 2017 auch zusprach. Statt den geforderten 218‘000 Franken muss der Kanton Nidwalden dem Betroffenen allerdings nur rund 58‘000 Franken zahlen. Für eine höhere Entschädigung hätte das Bundesgericht die Kündigung für nichtig erklären müssen, was aber auch der höchsten Instanz zu weit ging.








