Die Gemeinde Ruswil darf nicht private Grossparkflächen einer Gebührenpflicht unterstellen, wenn sie dies für richtig hält. Das Bundesgericht hat den entsprechenden Passus im Parkplatzreglement aufgehoben, weil er zu unklar sei, um das Grundrecht der Eigentumsgarantie zu beschränken.
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Die Stimmberechtigten von Ruswil hatten am 5. Juni 2016 ein neues Reglement über die Parkplatzgebühren gutgeheissen. Geregelt werden darin die Gebühren für das befristete und das dauerhafte Parkieren auf öffentlichem Grund, aber auch auf privaten Parkflächen.

Der von einem Ruswiler Gewerbetreibenden vor Bundesgericht erfolgreich bekämpfte Passus sah vor, dass die Gemeinde private Parkflächen von verkehrsintensiven Einrichtungen der Gebührenpflicht unterstellen kann. Erwähnt werden dabei als Beispiele Einkaufszentren, Fachmärkte oder Flächen mit mehr als 20 Parkflächen.

Das Bundesgericht stimmt dem Beschwerdeführer zu, dass diese Norm «höchst unbestimmt» formuliert sei. Nicht klar sei, was eine verkehrsintensive Einrichtung sei und ob alle Parkflächen ab 20 Parkplätzen als verkehrsintensiv gälten. Es bleibe unklar, nach welchen Kriterien verkehrsintensive Parkierungsanlagen der Gebührenpflicht unterstellt werden sollen.

Neues Parkhaus im Zentrum

Die Gemeinde begründete die Massnahme mit einem geplanten neuen Parkhaus bei einem Grossverteiler im Dorfzentrum, das nicht wirtschaftlich betrieben werden könne, wenn die Parkplätze bei einem anderen Grossverteiler etwas ausserhalb des Zentrums gratis seien. Es sollten gemäss Gemeinde Wettbewerbsverzerrungen verhindert und gleich lange Spiesse geschaffen werden.

Das Bundesgericht monierte, dass damit die Parkplatzgebührenregelung eine unzulässige wirtschaftspolitische Zielsetzung habe. Wenn sich ein Konkurrent aus wirtschaftlichen Gründen veranlasst sehe, für seine Parkplätze Gebühren zu erheben, so sei es nicht angängig, alle anderen Konkurrenten zu zwingen, auf ihren Parkplätzen ebenfalls solche zu erheben.

Der Gemeinderat habe es unterlassen, klar zu begründen, inwiefern die geplante Massnahme von öffentlichem Interesse sei. Das Gericht hiess die Beschwerde am 3. Juli gut und hob den Passus im kommunalen Reglement auf.

Die Gemeinde muss dem Beschwerdeführer eine Parteienentschädigung von 2500 Franken für das Verfahren vor Bundesgericht zahlen. Das Kantonsgericht Luzern, das im Dezember 2016 die Beschwerde abgewiesen hatte, muss nun ebenfalls eine Parteienentschädigung festlegen.

-Mitteilung der SDA (mis)

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