Aargauer Verwaltungsgericht kippt Spezialzone in Wettingen AG
Das Aargauer Verwaltungsgericht hat die Teiländerung der Nutzungsplanung der Gemeinde Wettingen AG aufgehoben. Die Richter erklärten die Schaffung der neuen Spezialzone «Berg» für einen Therapiebetrieb mit Pferden und Eseln für unrechtmässig.

Das Urteil annulliert die früheren Entscheide des Gemeinderats und der kommunalen Volksabstimmung im März 2024 sowie einen Beschwerdeentscheid des Regierungsrats, wie aus dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichts hervorgeht. Die Richter halten sinngemäss fest, politische Mehrheiten dürften nicht über fundamentale Raumplanungsprinzipien gestellt werden.
Beim Streit geht es um Parzellen mit einer Fläche von insgesamt 4370 Quadratmetern, die im Nordosten am Südhang der Lägern liegen. Der Plan sah für den Therapiebetrieb neue Gebäude mit einer Gesamtgrundfläche von bis zu 850 Quadratmetern vor. Zwei benachbarte Grundstückseigentümer wehrten sich dagegen. Sie sahen den Trennungsgrundsatz zwischen Bau- und Nichtbaugebiet verletzt.
Bis zur umstrittene Nutzungsplanungsrevision waren die Parzellen der Landwirtschaftszone zugewiesen und von der kommunalen Landschaftsschutzzone überlagert.
Die geplante Zone verstösst gemäss Urteil des Verwaltungsgericht gegen kantonale Richtplanvorgaben. Das Gericht rügt die vorherigen Instanzen. Die Planungsbehörden und der Regierungsrat hätten elementaren raumplanerischen Vorschriften nur ungenügend Rechnung getragen.
«Umfassend berücksichtigt und einseitig stark betont wurden vor allem die Interessen und Bedürfnisse der Betreiber und allenfalls der Kunden des Therapiezentrums», heisst es im Urteil. Dagegen sei den entgegenstehenden öffentlichen Interessen der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet, dem haushälterischen Umgang mit Boden und des Landschaftsschutzes nicht der ihnen gebührende Stellenwert eingeräumt worden.
Das Verwaltungsgericht stuft das Land aufgrund der Bauvorhaben rechtlich als Bauzone ein. Das Projekt erlaube grosse Gebäude für die Pferdehaltung und eine Therapiehalle. Diese Anlage zerschneide das Kulturland. Sie verletze den wichtigen Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet.
Die Gesamtfläche des Siedlungsgebiets werde vergrössert, ohne dass andernorts Bauland ausgezont werde. Zudem verletze das Projekt den Schutz der Landschaft von kantonaler Bedeutung.
Die Vorinstanzen hätten eine unvollständige Interessenabwägung vorgenommen. Das öffentliche Interesse am Therapiebetrieb sei zu hoch gewichtet worden. Die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Betriebs bleibe unklar. Die Richter kritisierten auch, dass alternative Standorte innerhalb bestehender Bauzonen nicht systematisch geprüft wurden.
Die unterliegenden Parteien müssen gemäss Verwaltungsgericht die Prozesskosten tragen. Die Beschwerdeführer erhalten eine Entschädigung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann beim Bundesgericht angefochten werden. Die Richter betonen, dass politische Mehrheiten nicht über fundamentale Raumplanungsprinzipien gestellt werden dürfen. (Urteil WBE.2025.213 vom 6.5.2026)






