Aargauer Obergericht gibt Gesuchssteller für Schweizer Pass Recht

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Wohlen,

Das Aargauer Verwaltungsgericht hat die Beschwerde eines in der Schweiz geborenen Kosovaren gegen die Ablehnung seines Einbürgerungsgesuchs gutgeheissen. Die Verwaltungsrichter hoben den Beschwerdeentscheid des Regierungsrats auf und rügten gleichzeitig die Gemeinde.

Eine Aargauer Gemeinde muss erneut über das Einbügerungsgesuch eines in der Schweiz geborenen Kosovaren entscheiden. Der Mann hatte sich zunächst ohne Erfolg mit einer Beschwerde bei...
Eine Aargauer Gemeinde muss erneut über das Einbügerungsgesuch eines in der Schweiz geborenen Kosovaren entscheiden. Der Mann hatte sich zunächst ohne Erfolg mit einer Beschwerde bei... - KEYSTONE/CHRISTIAN BEUTLER

Die Vorinstanzen hätten das Integrationskriterium der Vertrautheit mit den Lebensverhältnissen in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde willkürlich beurteilt, teilten die Gerichte Kanton Aargau am Donnerstag mit.

Der Kosovare ist in der Schweiz geboren und lebt seit 1997 in der gleichen Gemeinde. Im Jahr 2023 lehnte der Gemeinderat sein Einbürgerungsgesuch ab, wie aus dem 35-seitigen Entscheid des Verwaltungsgerichts hervorgeht.

Wie das Gericht in seinem Urteil festhält, kam die Einbürgerungskommission der Gemeinde zu Unrecht und in willkürlicher Weise zum Schluss, dass der Mann das Integrationskriterium der Vertrautheit mit den hiesigen Lebensverhältnissen nicht erfülle.

Die staatsbürgerlichen Kenntnisse über die Schweiz und den Kanton werden im Aargau vor Einreichung des Gesuchs in einem einheitlichen kantonalen Test abschliessend geprüft. Dieses Wissen dürfe im weiteren Verfahren nicht erneut abgefragt werden, schreibt das Verwaltungsgericht.

Der Beschwerdeführer bestand diesen Test. Obwohl die Einbürgerungskommission der Gemeinde nur die staatsbürgerlichen Grundkenntnisse in Bezug auf die Gemeinde hätte überprüfen dürfen, stellte sie dem Mann im Einbürgerungsgespräch auch Fragen in Bezug auf die Schweiz und den Aargau.

Daher waren laut Gericht 23 der insgesamt 48 Fragen unzulässig. Das Gespräch wurde nicht korrekt protokolliert – und sowohl das Korrekturraster auch die Bewertung waren teilweise falsch. Die Kommission habe auch ein Integrationskriterium zu Ungunsten des Beschwerdeführers bewertet, das auf ihn gar nicht anwendbar sei. (Urteil WBE.2023.413 vom 16.12.2025)

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Kommentare

Partnun123

hier geboren, hier aufgewachsen, und wie steht es bei Dir? Läufst Du vielleicht auch in Trainerhosen rum?

User #1475 (nicht angemeldet)

Wir brauchen nicht noch mehr Trainerhosen...

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