Ukrainischer Oligarch blitzt vor dem EGMR ab
Die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat die Beurteilung des Falls des ukrainischen Oligarchen Juri Iwanjuschtschenko abgewiesen. Als Vertrauter des früheren Präsidenten Viktor Janukowitsch wurde er auf die Schweizer Sanktionsliste gesetzt.

Nach dem Umsturz in der Ukraine im Februar 2014 hatte der Bundesrat die Vermögen von Janukowitsch und dessen Umfeld in der Schweiz blockiert. Iwanjuschtschenkos Name wurde auf der öffentlich zugänglichen Liste der entsprechenden Verordnung aufgeführt.
In der Schweiz waren Vermögen von ihm und seiner Familie in Höhe von über 100 Millionen Franken gesperrt. Iwanjuschtschenko sah durch die öffentliche Nennung seinen Ruf verletzt. Die Schweizer Justiz bestätigte die Listung des Ukrainers.
Auch die kleine Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) verneinte im Juli eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens Iwanjuschtschenkos.
Einen Antrag auf Behandlung seiner Beschwerde hat die Grosse Kammer des EGMR nun abgewiesen. Der EGMR anerkennt zwar eine Beeinträchtigung der Reputation. Diese sei aber gerechtfertigt gewesen.
Die Richter in Strassburg schreiben in ihrem Entscheid, die Massnahme sei gesetzlich vorgesehen gewesen und habe legitime Ziele verfolgt – namentlich die Verbrechensverhütung und den Schutz der Rechte anderer.
Die Schweiz habe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, den Zufluss von Geldern zweifelhafter Herkunft zu bekämpfen. Dieses Interesse überwiege den Schutz der Reputation Iwanjuschtschenkos. Dessen Ruf sei ohnehin bereits durch diverse Straf- und Rechtshilfeverfahren beeinträchtigt gewesen.
Zudem habe er selbst zur langen Dauer der Verfahren beigetragen, indem er für die ukrainischen Behörden nicht greifbar war und nicht kooperierte.
Die Richter betonten ausserdem, dass dem Mann in der Schweiz wirksame Rechtsmittel zur Verfügung gestanden hätten, um die Massnahme anzufechten. Die Schweizer Gerichte hätten seine Argumente geprüft und ihre Entscheide nachvollziehbar begründet. (Fall-Nummer 54708/20)










