OVG Münster weist Eilantrag gegen Schliessung von Gaststätten in NRW zurück
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster hat einen Eilantrag gegen das coronabedingte Betriebsverbot für gastronomische Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen abgelehnt.

Das Wichtigste in Kürze
- Betriebsverbot nach Einschätzung der Richter «voraussichtlich verhältnismässig».
Die vorübergehende Schliessung von Gastronomiebetrieben wie Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen und Cafés sei «voraussichtlich eine notwendige Schutzmassnahme», befand das Gericht am Montag. Der Beschluss ist unanfechtbar. (Az. 13 B 1656/20.NE)
Die Antragstellerin im vorliegenden Fall betreibt den Angaben zufolge eine Speisegaststätte in Bedburg. Sie hatte sich unter anderem darauf berufen, die angeordnete Schliessung der Gaststätte sei willkürlich, da der Betrieb gastronomischer Einrichtungen nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht wesentlich zur Weiterverbreitung des Coronavirus beitrage.
Dem folgte der OVG-Senat nicht. Der mit der Schliessung einhergehende Eingriff vor allem in die Berufsfreiheit der Gaststättenbetreiber entspreche dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Das Betriebsverbot führe zusammen mit übrigen Massnahmen insgesamt zu einer deutlichen Verringerung infektionsrelevanter sozialer Kontakte in der Bevölkerung.
Die Gastättenbetreiberin könne voraussichtlich auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Schliessung gastronomischer Einrichtungen sei nicht erforderlich, da sich diese nicht als Infektionstreiber erwiesen hätten. Vielmehr sei das Infektionsgeschehen «diffus», hiess es in dem OVG-Beschluss. Infektionsketten liessen sich grösstenteils nicht mehr zurückverfolgen.