EU

EU kann Konvention zu Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen beitreten

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Luxemburg,

Die EU kann der Istanbul-Konvention zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen beitreten, soweit es um die Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung sowie um Asyl- und Flüchtlingsrecht geht.

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Justitia - AFP/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • Europäischer Gerichtshof klärt Vorgehen mit Gutachten.

Das stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in einem am Mittwoch vorgelegten Gutachten klar. Dafür reiche eine qualifizierte Mehrheit.

Die Istanbul-Konvention ist ein 2011 getroffenes Übereinkommen des Europarats. Neben Massnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen sieht es auch eine Gleichstellung der Geschlechter und die Abschaffung diskriminierender Vorschriften in den Zeichnerstaaten vor.

In der EU fällt ein Grossteil dieser Massnahmen in die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten. Regelungen zur Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung, zu Asyl und Migration sowie zur Bindung der EU-Verwaltung an das Abkommen unterliegen aber dem EU-Recht. Daher müssen sowohl die EU als auch die Mitgliedsstaaten die Konvention ratifizieren.

Zu diesem komplizierten Verfahren forderte das EU-Parlament ein Gutachten des EuGH an. Solche Gutachten sollen verhindern, dass die EU internationale Verpflichtungen eingeht, obwohl dies von einzelnen Mitgliedsstaaten noch erfolgreich angefochten werden kann.

Der EuGH bestätigte nun, dass die EU den sie betreffenden Teil der Konvention ratifizieren kann. Dies erfordere aber ergänzende EU-rechtliche Grundlagen über die bislang vorgesehenen hinaus.

Bislang will der Rat der EU mit der Ratifizierung allerdings abwarten, bis unter den Mitgliedsstaaten insgesamt Einigkeit über das gesamte Abkommen besteht. Vorbehalte gibt es unter anderem in Polen und Kroatien.

Die Luxemburger Richter betonten allerdings, dass dieses Abwarten nicht zur Einführung des Einstimmigkeitsprinzips durch die Hintertür führen darf. Danach kann eine qualifizierte Mehrheit das Abkommen ratifizieren, wenn sie nicht weiter abwarten will.

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