Besondere Auslandseinsätze können Berufssoldaten doppelt angerechnet werden
Auslandseinsätze von Berufssoldaten der Bundeswehr können auch dann bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit doppelt berücksichtigt werden, wenn sie vor Dezember 2002 stattfanden.

Das Wichtigste in Kürze
- Bundesverwaltungsgericht entscheidet über ruhegehaltsfähige Dienstzeit bei Bundeswehr.
Dies gelte für Berufssoldaten, die nach dem 13. Dezember 2011 in den Ruhestand getreten seien, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag. Damals, im Dezember 2011, trat eine entsprechende Regelung in Kraft. (Az. 2 C 4.20 u.a.)
Demnach können Dienstzeiten von bestimmter Dauer als doppelt ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden, wenn es sich um eine besondere Auslandsverwendung handelt wie etwa den Einsatz im Kosovo oder in Afghanistan.
Das Gesetz enthalte - anders als die am selben Tag in Kraft getretene Parallelvorschrift für die gesetzliche Rentenversicherung - keine ausdrückliche Beschränkung auf den Zeitraum ab Dezember 2002, erklärte das Gericht. Allerdings sei die doppelte Berücksichtigung auf den Höchstsatz des Ruhegehalts gedeckelt.
Geklagt hatten Berufssoldaten, die zwischen 2008 und 2018 in den Ruhestand getreten waren. Mit Ausnahme des Soldaten, der schon 2008 in den Ruhestand ging, hatten sie vor verschiedenen Oberverwaltungsgerichten Erfolg. Die gegen diese Urteile gerichteten Revisionen wies das Bundesverwaltungsgericht nun zurück.