Viele Medien schrieben über die Streichung der Witwenrenten, ausser bei Angehörigen von Magistratspersonen. Die Bundeskanzlei hält in einem Statement dagegen.
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Wenn eine amtierende oder ehemalige Magistratsperson stirbt, hat der Partner Anspruch auf eine Hinterlassenenrente von rund 142'000 Franken jährlich – bis ans Lebensende. (Symbolbild) - keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Bundesrat habe die Witwenrenten gestrichen, ausser bei seinen eigenen Angehörigen.
  • Die Medienberichte sind falsch, sagt heute der Bundesratssprecher André Simonazzi.
  • Rentenansprüche aus der ersten Säule würden mit solchen aus der zweiten vermischt.
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Am Donnerstag veröffentlichten die «Tamedia»-Zeitungen Artikel über die lebenslangen Witwenrenten, die gestrichen werden. Es wurde berichtet, dass der Bundesrat allen die lebenslange Rente streiche.

Nur nicht den Angehörigen der Bundesratsmitglieder, Bundesrichterinnen und -richtern sowie der Bundeskanzlerinnen und Bundeskanzlern. Mehrere Medien übernahmen diese Berichterstattung, auch Nau.ch.

André Simonazzi
Bundesratssprecher und Vizekanzler André Simonazzi. (Archivbild) - Keystone

Dies soll «komplett falsch» sein, wie Bundesratssprecher André Simonazzi auf «X» jetzt schreibt. In einer längeren Medienmitteilung argumentiert die Bundeskanzlei, die Artikel vermischten Renten aus erster und zweiter Säule. Die Reform beseitige eine Ungleichheit zwischen Männern und Frauen in der AHV und davon seien auch Angehörige von Magistratspersonen betroffen.

Die Witwenrenten in der zweiten Säule, der beruflichen Vorsorge, kennen keine geschlechtlichen Spezifitäten, so die Bundeskanzlei. Hier ändere sich nichts.

Es gelten also dieselben Vorgaben für Hinterlassene von Bundesrätinnen als auch für Witwen von normalen Arbeitnehmenden. Aber die Hinterlassenenrenten der Magistratspersonen aus der beruflichen Vorsorge folgten «einer anderen Logik», heisst es.

Finden Sie es richtig, dass die lebenslangen Witwenrenten gestrichen werden?

Das Parlament – und nicht der Bundesrat – regle die berufliche Vorsorge von Magistratspersonen. Dazu gehören auch die Hinterlassenenrente und das Ruhegehalt.

Aber die Verordnung trage der Erwerbstätigkeit der Ehegatten Rechnung: Die Rente werde gekürzt, sobald der Lohn des Empfängers mit der Rente 50 Prozent des Jahreslohns einer amtierenden Magistratsperson übersteige.

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