Kritik an Auswahlkriterien des Parlaments bei Richterwahlen
Die parlamentarische Verwaltungskontrolle hat die Wahl nebenamtlicher Richterinnen und Richter durch die Bundesversammlung kritisiert.

Die Geschäftsprüfungskommissionen von National- und Ständerat (GPK-N/S) haben im Januar 2023 die parlamentarische Verwaltungskontrolle (PVK) mit einer Evaluation des Systems der nebenamtlichen Richterinnen und Richter beauftragt. Dabei wurde auch die Wahl der Richterinnen und Richter durch die Vereinigte Bundesversammlung – also National- und Ständerat – untersucht.
In der Vergangenheit seien nicht immer diejenigen Richterinnen und Richter gewählt worden, welche die erforderlichen Kompetenzen mitbrachten, heisst es etwa im Bericht. Das treffe gerade auch für nebenamtliche Richterinnen und Richter zu.
Kritik an bisheriger Praxis
Zwar enthalte die Stellenausschreibung nach Ansicht der Gerichte jeweils die wichtigen Eignungskriterien für das Amt. Doch prüfe die parlamentarische Gerichtskommission, die für die Vorbereitung der Wahl zuständig ist, die zeitliche Verfügbarkeit der Kandidierenden sowie ihre Erfahrungen und Sprachkenntnisse nicht immer ausreichend oder gewichte andere Kriterien wie «Parteizugehörigkeit» oder «Geschlecht» teilweise höher.
Es seien deshalb auch schon Personen gewählt worden, welche nur auf dem Papier die Sprachanforderung des Gerichts erfüllten. Auch wurden gemäss dem Bericht bereits Personen gewählt, welche zwar über die fachlichen Qualifikationen verfügten, aber nur geringe Erfahrungen im Arbeitsfeld des Gerichts hatten.
Verbesserungen gefordert
«Die eidgenössischen Gerichte können ihre Aufgaben nicht effizient und mit der notwendigen Qualität wahrnehmen, wenn die vereinigte Bundesversammlung nicht die für die jeweilige Stelle als nebenamtliche Richterin oder nebenamtlicher Richter geeignete Person wählt», argumentieren die Oberaufsichtskommissionen. Sie regen deshalb an, «die Auswahlkriterien auf Gesetzesstufe zu verankern», damit künftig «die Personen mit dem richtigen Profil» gewählt würden.
Die Bundesversammlung wählt nebenamtliche Richterinnen und Richter gleich wie ordentliche für eine Amtsdauer von sechs Jahren.