Die Schweizerische Post muss Tageszeitungen bis 12.30 ausliefern
Der Bundesrat hat entschieden: Die Schweizerische Post muss die Tageszeitungen bis spätestens um 12.30 verteilt haben.

Das Wichtigste in Kürze
- Die Post muss in Zukunft die Tageszeitungen bis spätestens um 12.30 ausgeliefert haben.
- Zudem wird sie zur Hauszustellung in alle ganzjährig bewohnten Häuser verpflichtet.
Künftig muss die Schweizerische Post in Gebieten ohne Frühzustellung die Tageszeitungen bis spätestens um 12.30 Uhr verteilt haben. Zudem ist sie grundsätzlich zur Hauszustellung in alle ganzjährig bewohnten Häuser verpflichtet. Dies entschied der Bundesrat am gestrigen Freitag.
Bislang war die Post zur Hauszustellung in alle Siedlungen bestehend aus mindestens fünf ganzjährig bewohnten Häusern verpflichtet. Zusätzlich musste sie in ganzjährig bewohnte Häuser ausserhalb einer Siedlung zustellen. Deren Entfernung von der Siedlung durfte allerdings nicht mehr als zwei Minuten Fahrzeit betragen.
Der Bundesrat erfüllt mit der Revision der Postverordnung Vorgaben des Parlaments. Die neuen Regeln gelten ab dem 1. Januar 2021.