Der Bundesrat gibt bekannt, dass die zweite Etappe der teilrevidierten Luftfahrtgesetze nächstes Jahr in Kraft treten werden.
Adria Airways
Der Kontrollturm von Skyguide auf dem Flughafen Lugano-Agno am Mittwoch, 22. August 2018, in Agno bei Lugano. (Symbolbild) - Keystone
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Das Wichtigste in Kürze

  • Der Bundesrat setzt die zweite Etappe des neuen Luftfahrtgesetzes 2019 in Kraft.
  • Demnach können Flugsicherheitsdienstleistungen neu ausgelagert werden.

Auf Anfang 2019 tritt die zweite Etappe des teilrevidierten Luftfahrtgesetzes in Kraft. Das hat der Bundesrat heute Mittwoch entschieden. Damit gilt ein neues Konzept zur Erfassung und Verwaltung von Luftfahrthindernissen. Zudem können Flugsicherungsdienstleistungen neu ausgelagert werden.

Antennen oder temporäre Objekte müssen gemäss der Anpassung erst registriert werden, wenn sie eine bestimmte Höhe aufweisen. Bisher mussten sie im Einzelfall bewilligt werden, wie es in einer Mitteilung des Bundesrates heisst.

Die Flugsicherung Skyguide erhält künftig die Möglichkeit, Flugsicherungsdienstleistungen unter gewissen Voraussetzungen an andere Organisationen zu übertragen. Mit der Teilrevision werden die Bedingungen festgelegt, unter denen lokale Flugdienstsicherheitsleistungen auf einen Flugplatzhalter übertragen werden können. Diese Änderung soll die Kosten der Flugsicherung auf Regionalflugplätzen reduzieren.

Englischer Funkverkehr und Passagierlisten

Die zweite Etappe der Teilrevision des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (LFG) tritt zusammen mit den entsprechend angepassten Verordnungen auf den 1. Januar 2019 in Kraft, ein Jahr nach Inkrafttreten der ersten Etappe.

Die Eidgenössischen Räte hatten sich im Juni 2017 auf die Anpassungen geeinigt. Umstritten war vor allem die Bestimmung, dass der Funkverkehr im Schweizer Luftraum in Englisch abgewickelt werden muss. Der Bundesrat kann allerdings für die Sportaviatik Ausnahmen von dieser Regel machen.

Bereits seit Anfang 2018 können Luftfahrtbehörden verpflichtet werden, auf Verlangen den zuständigen Strafverfolgungsorganen Passagierlisten auszuhändigen. Weiter sind Geräte zur Störung von Satellitennavigationssignalen verboten.

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