Verheiratete Minderjährige sollen ihre Entscheidung überdenken können. Der Bundesrat will, dass die Kinderehen bis zum 25. Geburtstag aufgelöst werden können.
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Der Bundesrat will eine längere Bedenkfrist in der Schweiz für verheiratete Minderjährige. Das hat er am Mittwoch entschieden. (Themenbild) - sda
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Das Wichtigste in Kürze

  • Minderjährige verheiratete Menschen sollen besser geschützt werden.
  • Sie sollen eine Bedenkzeit bis zum 25. Geburtstag erhalten, um die Ehe aufzulösen.
  • Zurzeit kann die Ehe nach Vollendung des 18. Lebensjahr nicht mehr aufgelöst werden.

Der Bundesrat will minderjährig verheiratete Menschen besser schützen. Sie sollen in der Schweiz künftig eine Bedenkzeit erhalten. Sie haben bis zum 25. Geburtstag Zeit, um ihre im Ausland geschlossene Ehe allenfalls für ungültig erklären zu lassen.

Die Regierung hat am Mittwoch entsprechende Änderungen des Zivilgesetzbuches in die Vernehmlassung geschickt. Diese dauert bis am 29. Oktober 2021. Der Entwurf knüpft an den Eckpunkten an, die der Bundesrat Anfang 2020 kommuniziert hatte.

Evaluation deckt Mängel im geltenden Recht auf

Für eine Ungültigerklärung ist oft mehr Zeit nötigt, als im geltenden Recht vorgesehen ist. Dies hat eine Evaluation der bestehenden Regeln über die Eheungültigkeit ergeben. Heute kann eine Ehe nicht mehr für ungültig erklärt werden, wenn die minderjährig verheiratete Person das 18. Altersjahr vollendet hat und damit volljährig geworden ist.

Der Bundesrat erachtet diese Zeitspanne als zu kurz, wie er nun mitteilte. Um die Betroffenen besser zu schützen, schlägt er deshalb vor, dass die Ehe bis zum 25. Geburtstag für ungültig erklärt werden kann. Erfolgt bis dann keine Ungültigkeitsklage, gilt die Ehe hingegen als geheilt.

Mehr Zeit für Beurteilung

Betroffene sollen mit der Neuregelung mehr Zeit erhalten, um ihre Situation zu beurteilen. Die längere Frist soll laut dem Bundesrat auch für die Behörden gelten, die eine Ungültigkeitsklage von Amtes wegen einleiten müssen. Dagegen hält der Bundesrat am Grundsatz fest, dass eine mit einer minderjährigen Person geschlossene Ehe in Ausnahmefällen aufrechterhalten werden kann.

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