Betreuerinnen und Betreuer von Privaten werden besser geschützt
Ab 1. Dezember 2025 gelten neue Arbeitsregeln für von Personalverleihen vermittelte Betreuer in Privathaushalten.

Für von einem Personalverleih vermittelte und in einem Privathaushalt tätige Betreuerinnen und Betreuer gelten ab dem 1. Dezember dieses Jahres neue Sonderregelungen. Der Bundesrat hat auf ein Bundesgerichtsurteil reagiert und setzt auf dieses Datum hin eine Änderung der Verordnung zum Arbeitsgesetz in Kraft.
Wie er am Mittwoch mitteilte, regelt diese Änderung das Dreiparteienverhältnis zwischen Personalverleiher, Betreuungsperson und Privathaushalt und stellt klar, dass eine Einzelperson keine 24-Stundenbetreuung leisten kann. Die Bestimmungen gelten für Verleihfirmen, welche dem Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih unterstehen.
Im Dezember 2021 hatte das Bundesgericht geurteilt, dass das Arbeitsgesetz für Betreuungspersonen gilt, die als Angestellte von Personalverleihern in Privathaushalten arbeiten. Der Bundesrat nennt diese «Live-in-Betreuende». Das Gericht gab damit dem Verband des Personals öffentlicher Dienste (VPOD) Recht.
Arbeitsvertrag für Live-in-Betreuerin in Basel-Stadt geprüft
Er bat im November 2017 und im Juni 2018 das Arbeitsinspektorat des Kantons Basel-Stadt darum, einen Arbeitsvertrag zu überprüfen. Dieser sah vor, dass eine Live-in-Betreuerin für die Dauer von jeweils 21 Tagen inklusive Wochenende bei einem Kunden wohnt. Danach sollte sie für 21 Tage von einer anderen Mitarbeiterin abgelöst werden.
Das Basler Arbeitsinspektorat entschied, dass das Arbeitsgesetz keine Anwendung auf Arbeitnehmende finde, die eine 24-Stunden-Betreuung in Privathaushalten gewährleisteten. Aus diesem Grund entfalle die Überprüfung des Vertrags. Doch folgte das Bundesgericht dieser Argumentation eben nicht.
Die neuen Bestimmungen wurden laut Bundesrat mit den Sozialpartnern ausgehandelt. Sie sehen auch vor, dass Arbeitszeiten und Einsätze dokumentiert und von allen Beteiligten visiert werden müssen.






